Anzeige erstatten wegen Körperverletzung: Antrag, Frist, Beweise

Ein Faustschlag nach einem Streit, ein Stoß auf der Treppe, eine Rangelei am Rande einer Feier: Schon eine einfache Verletzung kann strafbar sein, auch wenn sie glimpflich ausgeht. Viele Betroffene zögern, weil sie nicht wissen, ob sich eine Anzeige lohnt, ob sie dafür einen eigenen Antrag brauchen oder ob die Zeit noch reicht. Dabei gibt es klare Regeln: Manche Körperverletzungen verfolgt der Staat nur auf Wunsch der verletzten Person, andere immer. Dieser Beitrag erklärt den Unterschied, nennt die Fristen und zeigt, wie du Spuren sicherst, solange sie noch sichtbar sind. Bei akuter Gefahr oder schweren Verletzungen rufst du zuerst die 110 an.
Wann eine Körperverletzung vorliegt
Im Strafrecht gilt die einfache vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB als Grundfall. Gemeint ist eine Tat, bei der jemand absichtlich einen anderen verletzt. Daneben gibt es die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, bei der die Verletzung nicht gewollt war, aber durch mangelnde Sorgfalt entstanden ist.
Ob dein Fall im Einzelnen strafbar ist, prüfen am Ende Polizei und Staatsanwaltschaft. Du musst das nicht vorab juristisch einordnen. Es genügt, wenn du schilderst, was passiert ist, wer beteiligt war und welche Folgen du spürst. Auch wenn du dir unsicher bist, ob dein Erlebnis schon als Straftat zählt, darfst du die Dienststelle fragen. Eine Anzeige zu erstatten kostet nichts.
Erst Arzt, dann Anzeige
Gehe nach einer Körperverletzung möglichst am selben oder nächsten Tag zu einer Ärztin oder einem Arzt und lasse den Befund schriftlich festhalten. Spuren verblassen schnell, ein zeitnaher Befund bleibt als Beweis. Die Anzeige selbst kannst du danach in Ruhe vorbereiten, solltest dabei aber die Dreimonatsfrist im Auge behalten.
Antragsdelikt oder Offizialdelikt: Was für dich gilt
Die einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) und die fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) werden grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Das regelt § 230 StGB. Eine Ausnahme gilt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Juristen sprechen deshalb von einem relativen Antragsdelikt.
Die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) ist dagegen ein Offizialdelikt. Sie wird also von Amts wegen verfolgt, ein Antrag ist nicht erforderlich. Welche Variante bei dir zutrifft, beurteilen die Ermittlungsbehörden anhand der Umstände.
Der Unterschied zwischen Strafanzeige und Strafantrag ist dabei wichtig. Mit der Strafanzeige teilst du der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine mögliche Straftat mit, die Behörden ermitteln dann selbst. Der Strafantrag ist dein ausdrücklicher Wunsch auf Strafverfolgung und nur bei Antragsdelikten nötig. Sag bei der Anzeige deshalb deutlich, dass du die Verfolgung willst. Dann lässt sich der Antrag gleich mit aufnehmen.
Körperverletzung im Überblick
| Tat | Verfolgung | Was das für dich bedeutet |
|---|---|---|
| Einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223) | Nur auf Antrag, außer besonderes öffentliches Interesse (§ 230) | Strafantrag stellen, Dreimonatsfrist beachten |
| Fahrlässige Körperverletzung (§ 229) | Nur auf Antrag, außer besonderes öffentliches Interesse (§ 230) | Strafantrag stellen, Dreimonatsfrist beachten |
| Gefährliche Körperverletzung (§ 224) | Von Amts wegen (Offizialdelikt) | Anzeige genügt, kein Antrag nötig |
Die Dreimonatsfrist im Blick behalten
Bei Antragsdelikten läuft nach § 77b StGB eine Frist von drei Monaten. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem du von der Tat und von der Person des Täters erfahren hast. Wusstest du am Tattag nicht, wer dich verletzt hat, beginnt die Frist also erst, wenn dir der Täter bekannt wird.
Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum Ablauf des nächsten Werktags. Gibt es mehrere Antragsberechtigte, läuft die Frist für jede Person gesondert. Bei einem verletzten Kind kommt es auf die Kenntnis der Sorgeberechtigten an.
Die Frist ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Grund, nicht zu lange zu warten. Wer unsicher ist, ob er einen Antrag stellen möchte, sollte sich früh bei der Dienststelle erkundigen, statt die Entscheidung bis kurz vor Ablauf zu verschieben.
Nach der Tat: Verletzungen ärztlich festhalten und fotografieren
Die wichtigsten Beweise verschwinden schnell. Blaue Flecken verblassen, Schwellungen gehen zurück, Erinnerungen verschwimmen. Deshalb gilt: Lass Verletzungen so bald wie möglich ärztlich ansehen und dokumentieren, auch wenn sie dir harmlos erscheinen. Frage nach einem schriftlichen Befund oder Attest und bewahre ihn sorgfältig auf. Sag dem Arzt ehrlich, wie es zu den Verletzungen kam, damit das im Befund erscheinen kann.
Ergänzend helfen Fotos. Fotografiere die betroffenen Stellen aus mehreren Abständen, mit Datum und möglichst bei gutem Licht. Wiederhole die Aufnahmen in den folgenden Tagen, weil sich das Bild verändert. Hebe beschädigte Kleidung unverändert auf.
Schreibe außerdem so früh wie möglich ein kurzes Gedächtnisprotokoll mit Ort, Zeit, Ablauf und möglichen Zeugen. Notiere Namen und Kontaktdaten von Menschen, die etwas gesehen haben, oder zumindest, wo sie sich aufgehalten haben. Chatnachrichten, Sprachnachrichten oder Drohungen vor oder nach der Tat sicherst du als Screenshot, ohne etwas zu löschen.
So läuft die Anzeige bei der Dienststelle ab
Anzeige und Strafantrag kannst du bei der Staatsanwaltschaft, bei Behörden und Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten anbringen. In der Praxis ist die nächste Polizeidienststelle der naheliegende Weg. Ob du vorher anrufen oder einen Termin vereinbaren solltest, erfährst du bei der Dienststelle selbst.
Bringe deinen Ausweis, den ärztlichen Befund, Fotos und dein Protokoll mit. Die aufnehmende Stelle protokolliert deine Anzeige oder dokumentiert sie auf andere Weise. Schildere den Ablauf in zeitlicher Reihenfolge und trenne dabei, was du selbst erlebt hast, von dem, was du nur vermutest.
Auf Antrag bekommst du den Eingang deiner Anzeige schriftlich bestätigt, mit einer kurzen Zusammenfassung zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat. Das kann versagt werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet wäre. Die Bestätigung ist hilfreich, etwa gegenüber Versicherungen.
Verjährung: Wie lange du Zeit hast
Neben der Antragsfrist gibt es die Verjährung. Sie richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes. Die einfache vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB verjährt nach § 78 StGB in fünf Jahren. Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist, und kann durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen werden oder ruhen.
Die Verjährung ist von Einzelheiten abhängig, etwa vom Strafrahmen der konkreten Tat, von Unterbrechungen und vom Ruhen der Frist. Verlass dich deshalb nicht auf eine Faustformel. Im Zweifel gilt: nicht warten, sondern anzeigen.
Diese Informationen sind allgemeiner Art und ersetzen keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit helfen dir die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Rechtsanwalt weiter.
Checkliste
- Bei Gefahr oder schweren Verletzungen zuerst die 110 wählen
- Verletzungen zeitnah ärztlich ansehen und schriftlich festhalten lassen
- Verletzte Stellen mehrfach mit Datum fotografieren
- Beschädigte Kleidung unverändert aufbewahren
- Gedächtnisprotokoll und Zeugenhinweise notieren
- Nachrichten und Drohungen als Screenshot sichern
- Anzeige und Strafantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis stellen
Häufige Fragen
Brauche ich bei einer Körperverletzung immer einen Strafantrag?
Nicht immer. Bei der einfachen vorsätzlichen und der fahrlässigen Körperverletzung ist der Antrag grundsätzlich nötig, es sei denn, die Behörde sieht ein besonderes öffentliches Interesse. Die gefährliche Körperverletzung verfolgt der Staat von Amts wegen. Weil du die Einordnung selten sicher kennst, solltest du den Antrag im Zweifel einfach mit stellen.
Wie lange kann ich eine Körperverletzung noch anzeigen?
Für den Strafantrag gilt bei Antragsdelikten eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter. Unabhängig davon verjährt die einfache vorsätzliche Körperverletzung nach fünf Jahren. Die genaue Berechnung hängt von Einzelheiten ab, deshalb ist es ratsam, nicht zu lange zu warten.
Was kostet eine Anzeige?
Eine Anzeige zu erstatten kostet nichts. Kosten für eine eigene anwaltliche Beratung sind davon getrennt zu betrachten. Für die Anzeige bei der Polizei brauchst du keinen Anwalt. Möchtest du dich beraten lassen, kannst du zusätzlich eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt fragen.
Muss ich zum Arzt, bevor ich zur Polizei gehe?
Vorgeschrieben ist das nicht. Ein zeitnaher ärztlicher Befund ist aber ein wichtiges Beweismittel, weil Verletzungen verblassen. Wenn du Schmerzen hast oder dir unsicher bist, gehe ohnehin zuerst zum Arzt. Danach bringst du den Befund zur Anzeige mit. Lass dir den Befund schriftlich geben und hebe ihn gemeinsam mit den Fotos sorgfältig auf.
Kann ich die Anzeige auch ohne Täternamen erstatten?
Ja, die Anzeige gegen Unbekannt ist möglich. Beschreibe Tatzeit, Tatort und alles, woran du dich erinnerst. Bei Antragsdelikten beginnt die Dreimonatsfrist allerdings erst, wenn du auch die Person des Täters kennst. Die Polizei erklärt dir, wie sie damit umgeht. Das ändert nichts daran, dass die Dreimonatsfrist erst ab Kenntnis der Person zu laufen beginnt.
Kann die Polizei einschreiten, obwohl ich keinen Antrag stelle?
Das ist möglich, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse bejaht oder die Tat als gefährliche Körperverletzung einstuft. Dann ermittelt sie von Amts wegen. Darauf verlassen solltest du dich nicht, wenn du die Verfolgung wünschst. Der sicherste Weg ist, den Strafantrag im Zweifel einfach selbst ausdrücklich zu stellen.
Fazit
Wer verletzt wurde, muss das nicht hinnehmen. Entscheidend sind drei Dinge: ein klarer Strafantrag, die Dreimonatsfrist und zeitnah gesicherte Beweise wie ärztlicher Befund und Fotos. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit wende dich an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder einen Rechtsanwalt.
Weiterlesen
Quellen
Stand: 04.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
- www.gesetze-im-internet.de (__230.html)
- www.gesetze-im-internet.de (__77b.html)
- www.gesetze-im-internet.de (__78.html)
- www.gesetze-im-internet.de (__158.html)
Redaktion
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