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Anzeige wegen Beleidigung erstatten: Frist, Beweise, Ablauf

Ratgeber · Redaktion · veröffentlicht am 05.11.2026

Anzeige wegen Beleidigung erstatten: Frist, Beweise, Ablauf

Eine Nachricht im Gruppenchat, ein Kommentar unter deinem Foto oder ein Wutausbruch im Treppenhaus: Beleidigungen verletzen, und viele fragen sich danach, ob sich eine Anzeige lohnt. Anders als bei vielen Straftaten hast du hier eine Frist im Nacken und musst die Verfolgung ausdrücklich verlangen. Dieser Beitrag erklärt, was § 185 StGB vorsieht, warum ein Strafantrag nötig ist, wie lange du Zeit hast, welche Beweise du sichern solltest und was bei Beleidigungen im Internet gilt. So weißt du, was du tun kannst, bevor die Frist abläuft.

Was § 185 StGB vorsieht

Beleidigung ist in § 185 StGB geregelt. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von einem Jahr. Wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen, sind bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe möglich.

Ob eine bestimmte Äußerung am Ende strafbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt auf Wortlaut, Zusammenhang und Umstände an. Das entscheiden Staatsanwaltschaft und Gericht, nicht du und nicht die Beamtin an der Anzeigenaufnahme. Für dich genügt: Wenn du dich ernsthaft beleidigt fühlst, kannst du den Vorfall anzeigen und lässt ihn prüfen.

Auch anzügliche Sprüche ohne Berührung können unter Umständen eine Beleidigung sein. Eine sexuelle Belästigung nach § 184i setzt dagegen eine sexuell bestimmte körperliche Berührung voraus. Schildere deshalb bei der Anzeige genau, was gesagt oder getan wurde.

Drei-Monats-Datum sofort eintragen

Trage noch am Tag des Vorfalls einen Kalendereintrag ein, der zwei Wochen vor Fristende erinnert. Rechne ab dem Tag, an dem du Tat und Täter kennst. So stellst du den Strafantrag in Ruhe und nicht unter Zeitdruck.

Ohne Strafantrag passiert nichts

Die Beleidigung ist nach § 194 StGB ein absolutes Antragsdelikt. Das heißt: Die Tat wird nur verfolgt, wenn du als Betroffener einen Strafantrag stellst. Eine bloße Mitteilung an die Polizei genügt nicht. Sag bei der Aufnahme deshalb ausdrücklich, dass du die Strafverfolgung willst.

Dasselbe gilt für üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 ff. StGB). Auch dort ist ein Antrag Voraussetzung.

Die Aufnahme muss deine Identität und deinen Verfolgungswillen sicherstellen, so verlangt es § 158 Abs. 2 StPO. Nimm deshalb einen Ausweis mit. Stellst du den Antrag, wird er protokolliert oder anders dokumentiert, und du kannst dir den Eingang auf Wunsch schriftlich bestätigen lassen.

Beleidigung in Zahlen und Fristen

Punkt Regelung
Strafrahmen § 185 Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr, bei Tätlichkeit bis 2 Jahre
Antrag nötig? Ja, absolutes Antragsdelikt (§ 194)
Antragsfrist 3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b)
Verjährung In der Regel 3 Jahre, bei Tätlichkeit 5 Jahre

Die Frist läuft ab Kenntnis

Nach § 77b StGB hast du drei Monate Zeit. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem du von der Tat und von der Person des Täters erfahren hast. Wer anonym beleidigt wurde, muss also noch keine Frist zählen, solange der Täter unbekannt ist.

Endet die Frist an einem Wochenende oder Feiertag, läuft sie bis zum Ende des nächsten Werktags. Mehrere Betroffene haben jeweils eigene Fristen. Bei Minderjährigen kommt es auf die Kenntnis der Sorgeberechtigten an.

Die Verjährung ist davon getrennt: Die Beleidigung verjährt in der Regel nach drei Jahren, bei einer Tätlichkeit nach fünf. Praktisch zählt aber die kurze Antragsfrist. Zähle deine drei Monate lieber großzügig zurück und stelle den Antrag früh. Für üble Nachrede und Verleumdung nennen wir bewusst keine Verjährungsfrist.

Beweise sichern, bevor sie verschwinden

Beleidigungen passieren oft spontan, und Aussagen stehen gegen Aussagen. Umso wichtiger ist alles, was den Vorfall belegt.

Bei mündlichen Beleidigungen schreibst du so bald wie möglich ein Gedächtnisprotokoll: Datum, Uhrzeit, Ort, genaue Formulierung, Anlass. Notiere Namen und Kontaktdaten von Zeugen und frage, ob sie bereit sind, auszusagen. Hängt in der Nähe eine Kamera, halte Ort und Betreiber fest. Aufnahmen werden oft schnell gelöscht.

Bei schriftlichen Beleidigungen machst du Screenshots, auf denen Absender, Datum, Uhrzeit und der vollständige Text sichtbar sind. Speichere auch den Gesprächsverlauf davor und danach, damit der Zusammenhang deutlich wird. Lösche nichts und antworte nicht impulsiv, auch wenn es schwerfällt. Gibst du selbst beleidigende Antworten, schwächt das deine Position.

Beleidigung im Internet

Online gelten dieselben Regeln: Auch hier brauchst du einen Strafantrag, und die Dreimonatsfrist läuft. Zusätzliche Schwierigkeit: Täter handeln oft unter Pseudonym, und Beiträge können gelöscht werden.

Sichere deshalb zuerst den Inhalt. Mache Screenshots von Beitrag, Profilname, Profil-Adresse und Zeitangabe, am besten mit sichtbarer Adresszeile des Browsers. Speichere die Adresse des Beitrags separat. Bei Chats sichere den gesamten Verlauf.

Melde den Inhalt zusätzlich der Plattform, damit er entfernt wird. Das ersetzt aber keine Anzeige. Wer der Täter ist, müssen die Ermittler klären; du musst ihn nicht kennen. Kennst du ihn nicht, kannst du die Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Mehr zu Hassbeiträgen findest du im Beitrag zu Hassrede im Netz.

So gehst du bei der Anzeige vor

Du kannst Anzeige und Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht anbringen. Die nächste Dienststelle findest du über die Suche auf polizeistation.net. Manche Landespolizeien bieten eine Online-Wache an; ob dort ein Strafantrag wegen Beleidigung möglich ist, steht auf deren Seite.

Bring Ausweis, Screenshots und Notizen mit. Schildere den Ablauf zeitlich geordnet, nenne den Beschuldigten, falls du ihn kennst, und die Zeugen. Erkläre ausdrücklich, dass du Strafantrag stellst.

Lass dir Aktenzeichen oder Bestätigung geben. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung ist ein eigener Weg; dazu kann ein Rechtsanwalt beraten. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Checkliste

  • Wortlaut, Datum, Uhrzeit und Ort aufschreiben
  • Screenshots mit Absender, Datum und Text speichern
  • Zeugen mit Kontaktdaten notieren
  • Nichts löschen und nicht beleidigend zurückschreiben
  • Ausweis mitnehmen und Strafantrag ausdrücklich stellen
  • Dreimonatsfrist im Kalender vermerken
  • Aktenzeichen oder Eingangsbestätigung sichern

Häufige Fragen

Wie lange kann ich eine Beleidigung anzeigen?

Den erforderlichen Strafantrag musst du innerhalb von drei Monaten stellen, gerechnet ab dem Tag, an dem du von der Tat und vom Täter erfahren hast (§ 77b StGB). Die Verjährung beträgt in der Regel drei Jahre, ist aber nachrangig. Zähle im Zweifel ab dem frühesten Tag, an dem du Täter und Tat kanntest, damit du keine Frist versäumst.

Reicht es, die Polizei nur zu informieren?

Nein. Die Beleidigung ist nach § 194 StGB ein Antragsdelikt, die Verfolgung setzt deinen Strafantrag voraus. Erkläre deshalb ausdrücklich, dass du die Tat verfolgt haben willst. Die Polizei protokolliert das und leitet die Sache weiter. Die Dienststelle hält das im Protokoll fest, und du kannst dir den Eingang bestätigen lassen.

Kann ich eine Beleidigung im Internet anzeigen, wenn ich den Täter nicht kenne?

Ja. Du kannst Anzeige gegen Unbekannt erstatten und den Strafantrag stellen. Die Ermittler versuchen dann, die Person zu identifizieren. Sichere vorab Screenshots, Profilname und die Adresse des Beitrags, bevor er gelöscht wird. Rechtlich zählt dabei nur der Kenntnisstand, nicht die Dauer deiner Ermittlungen auf eigene Faust.

Welche Beweise sind besonders wichtig?

Gut sind Screenshots mit sichtbarem Datum und vollständigem Text, der Gesprächsverlauf, Zeugennamen und ein zeitnahes Gedächtnisprotokoll. Bei mündlichen Beleidigungen helfen Zeugen am meisten. Sichere Belege sofort, denn Beiträge und Aufnahmen verschwinden oft schnell. Fotos der Umgebung und Datum der Aufnahme runden das Bild ab.

Ist jede Beschimpfung strafbar?

Nicht automatisch. Ob eine Äußerung eine Beleidigung ist, hängt von Wortlaut und Umständen ab und wird von Staatsanwaltschaft und Gericht bewertet. Du musst das nicht vorher klären. Du darfst anzeigen, wenn du dich ernsthaft beleidigt fühlst. Im Zweifel lohnt eine kurze Nachfrage bei der Polizei oder einem Rechtsanwalt.

Was kostet die Anzeige?

Die Anzeige und der Strafantrag kosten nichts. Du kannst sie bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht anbringen. Kosten entstehen nur, wenn du dir anwaltlichen Rat holst, was für die Anzeige selbst nicht erforderlich ist. Eine Rechtsschutzversicherung kann Anwaltskosten abdecken, sofern dein Vertrag das vorsieht.

Fazit

Bei Beleidigung zählt vor allem das Tempo: Ohne Strafantrag innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis passiert nichts. Sichere Beweise sofort, stelle den Antrag ausdrücklich und bewahre das Aktenzeichen auf. Dies ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit frage Polizei, Staatsanwaltschaft oder einen Rechtsanwalt.

Quellen

Stand: 04.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Titelbild: Docomo Optimus chat L-04C 02 von TTTNIS · CC0 1.0 (Quelle)

Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Polizeistation.net recherchiert und geprüft. Wir belegen Rechtsfragen mit Fundstelle, nennen Zahlen nur mit Quelle und korrigieren Fehler sichtbar. Hinweise gern über Kontakt.

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