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Diebstahl anzeigen: Wertgrenze, Ablauf und Aktenzeichen

Ratgeber · Redaktion · veröffentlicht am 04.11.2026

Diebstahl anzeigen: Wertgrenze, Ablauf und Aktenzeichen

Das Fahrrad steht nicht mehr am Ständer, der Rucksack ist aus dem Café verschwunden, oder im Portemonnaie fehlt die Karte. Spätestens dann stellt sich die Frage, ob sich der Gang zur Polizei lohnt. Das Recht unterscheidet beim Diebstahl nach dem Wert der Sache: Bei geringwertigen Dingen brauchst du einen Strafantrag, darüber verfolgen die Behörden von Amts wegen. Dieser Beitrag erklärt die Wertgrenze nach § 248a StGB, was du sofort tun solltest, welche Angaben die Anzeige braucht und wie lange eine Tat verfolgt werden kann.

Was als geringwertig gilt

§ 248a StGB regelt Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen. Solche Taten werden nur auf Antrag oder bei besonderem öffentlichem Interesse verfolgt. Ab welchem Wert eine Sache nicht mehr geringwertig ist, legt das Gesetz nicht in Zahlen fest.

Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 2025 liegt die Grenze bei einem objektiven Wert von nicht mehr als etwa 25 bis 30 Euro. Es kommt auf den objektiven Wert der Sache an, nicht darauf, wie wichtig sie dir ist. Die Grenze kann sich ändern und wird je nach Gericht unterschiedlich gehandhabt.

Grobe Orientierung: Ein gestohlener Kugelschreiber oder eine Packung Zigaretten liegen eher unter der Grenze, ein Handy, ein Fahrrad oder eine Geldbörse mit Bargeld deutlich darüber. Im Zweifel erstatte die Anzeige und lass die Einordnung die Behörden vornehmen.

Inventar-Foto als Vorsorge

Fotografiere wertvolle Gegenstände einmal mit Seriennummer und lege die Bilder in der Cloud ab. Bei Fahrrad, Laptop oder Kamera erspart dir das die Suche nach Belegen, und die Anzeige ist in Minuten vollständig.

Strafantrag oder Verfolgung von Amts wegen

Liegt der Wert über der Grenze, ist Diebstahl ein Offizialdelikt. Die Behörden verfolgen ihn von Amts wegen, sobald sie davon erfahren. Dein Strafantrag ist dann nicht erforderlich, die Anzeige genügt, damit ermittelt wird.

Bei geringwertigen Sachen musst du dagegen die Verfolgung ausdrücklich verlangen. Dafür gilt die Frist von drei Monaten nach § 77b StGB, gerechnet ab Ablauf des Tages, an dem du von Tat und Täter Kenntnis erlangt hast. Ohne Antrag wird die Tat nur verfolgt, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.

Sag bei der Aufnahme deshalb am besten immer dazu, dass du Strafantrag stellst. Das schadet nicht und schützt dich davor, bei einer Tat im Grenzbereich etwas zu versäumen. Anzeige und Antrag kosten nichts.

Diebstahl: Wert, Antrag und Frist

Fall Antrag nötig? Frist
Geringwertige Sache (etwa bis 25 bis 30 Euro, § 248a) Ja, oder besonderes öffentliches Interesse Antrag binnen 3 Monaten ab Kenntnis
Wert darüber Nein, Verfolgung von Amts wegen Verjährung nach 5 Jahren

Sofort nach dem Diebstahl

Prüfe zuerst, ob wirklich etwas gestohlen wurde und nicht verlegt oder liegen gelassen. Ruf dein Handy an, frag im Café oder im Fundbüro nach. Halte die Umstände fest, solange du sie noch genau erinnerst: Zeit, Ort, Personen in der Nähe.

Waren Bankkarten oder Zugänge betroffen, lasse sie sofort sperren. Der Sperr-Notruf 116 116 ist rund um die Uhr erreichbar, aus dem deutschen Festnetz gebührenfrei, aus dem Ausland unter +49 116 116 oder +49 30 4050 4050. Er sperrt girocards, Kreditkarten und Online-Banking-Zugänge. Er ruft dich niemals selbst an; wer sich so meldet, ist unseriös.

Bis zur Sperrung kommt bei einer gestohlenen Karte eine Haftung von bis zu 50 Euro nach § 675v BGB in Betracht. Frage dazu deine Bank. Informiere sie außerdem unverzüglich über unberechtigte Abbuchungen. Beim Handy findest du praktische Schritte im Beitrag zu gestohlenen Handys, bei Papieren im Beitrag zum Ausweisverlust.

Die Anzeige vorbereiten

Liste auf, was gestohlen wurde: Gegenstand, Marke, Modell, Farbe, besondere Merkmale, Seriennummer. Kaufbelege, Fotos und Rechnungen helfen, den Wert zu belegen. Schätze den Wert ehrlich; er spielt für die Einordnung eine Rolle.

Notiere Tatzeit und Tatort möglichst genau, auch einen Zeitraum, wenn du den Diebstahl erst später bemerkt hast. Halte fest, wer etwas gesehen haben könnte, und sammle Namen von Zeugen. Gab es Kameras in der Nähe, nenne Ort und Betreiber, denn Aufnahmen werden oft nur kurz gespeichert.

Bei Fahrrädern sind Rahmennummer und Codierung wichtig. Bei Geldbörse oder Tasche zählst du den Inhalt auf, einschließlich Ausweisen und Karten. Je vollständiger die Liste, desto besser kann die Polizei die Sache erfassen und mögliche Fundstücke zuordnen.

Ablauf auf der Wache oder online

Du kannst Anzeige und Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht anbringen. Die nächste Dienststelle findest du über die Suche auf polizeistation.net. Manche Landespolizeien bieten eine Online-Wache für Diebstahl an; ob und wie, steht auf deren Seite.

Bringe Ausweis und Unterlagen mit. Die Beamten nehmen den Sachverhalt auf und protokollieren ihn. Lies das Protokoll vor der Unterschrift genau durch.

Frage ausdrücklich nach einer schriftlichen Eingangsbestätigung. Als Verletzter kannst du sie beantragen; sie fasst Tatzeit, Tatort und angezeigte Tat kurz zusammen. Bewahre Aktenzeichen oder Bestätigung gut auf. Bank, Versicherung oder Mobilfunkanbieter verlangen sie häufig, und bei Rückfragen der Polizei brauchst du sie ebenfalls.

Wie lange eine Verfolgung möglich ist

Diebstahl verjährt nach fünf Jahren. Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung (§ 78 StGB) und beginnt mit der Beendigung der Tat. Unterbrechung und Ruhen können im Einzelfall Auswirkungen haben, deshalb ist die Berechnung nicht immer eindeutig.

Bei geringwertigen Sachen ist die Frist für den Strafantrag deutlich kürzer: drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter. Hier solltest du nicht abwarten, wenn du eine Verfolgung wünschst.

Die Chancen auf Aufklärung steigen, je früher die Polizei Spuren sichern kann. Melde die Tat daher zeitnah, auch wenn die Verjährung noch weit entfernt ist. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung.

Checkliste

  • Prüfen, ob die Sache wirklich gestohlen und nicht verlegt wurde
  • Karten und Zugänge über 116 116 oder die Bank sperren
  • Liste der gestohlenen Gegenstände mit Merkmalen und Seriennummern
  • Kaufbelege und Fotos bereitlegen
  • Zeugen und Kameras im Umfeld notieren
  • Anzeige erstatten und Strafantrag ausdrücklich stellen
  • Eingangsbestätigung beantragen und Aktenzeichen aufbewahren

Häufige Fragen

Ab welchem Wert muss ich keinen Strafantrag stellen?

Nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht (2025) gilt eine Sache als geringwertig bei einem objektiven Wert von nicht mehr als etwa 25 bis 30 Euro. Darüber ist Diebstahl ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt. Im Zweifel stelle den Antrag vorsorglich.

Wie lange kann ich einen Diebstahl anzeigen?

Diebstahl verjährt nach fünf Jahren. Geht es um eine geringwertige Sache, brauchst du zusätzlich einen Strafantrag, den du innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter stellen musst. Warte nicht, denn Spuren gehen verloren. Prüfe vorsorglich ab Kenntnis, wann die drei Monate enden, und stelle den Antrag früh.

Warum soll ich das Aktenzeichen aufbewahren?

Das Aktenzeichen oder die Bestätigung belegt die Anzeige. Du brauchst sie für Rückfragen bei der Polizei und häufig gegenüber Bank, Mobilfunkanbieter oder Versicherung. Fotografiere die Bestätigung und lege eine Kopie an einem zweiten Ort ab. Fotografiere die Bestätigung, damit du sie auch ohne Papier zur Hand hast.

Was tue ich, wenn meine Bankkarte gestohlen wurde?

Sperre sie sofort über den Sperr-Notruf 116 116 oder deine Bank und erstatte Anzeige. Informiere die Bank außerdem über unberechtigte Buchungen. Bis zur Sperrung kommt eine Haftung von bis zu 50 Euro in Betracht (§ 675v BGB); frage dazu bei deiner Bank nach.

Ruft der Sperr-Notruf mich zurück?

Nein, der Sperr-Notruf 116 116 ruft niemals selbst an. Wenn dich jemand in seinem Namen anruft, ist das ein Betrugsversuch. Lege auf und wähle selbst die Nummer deiner Bank oder die 116 116. Gib keine PIN oder TAN heraus. Ein Aktenzeichen ersetzt keinen Antrag, deshalb sag ihn ausdrücklich dazu.

Lohnt sich die Anzeige, wenn ich den Täter nicht kenne?

Ja. Du kannst Anzeige gegen Unbekannt erstatten. Sie dokumentiert den Vorfall, ermöglicht Ermittlungen und ist oft Voraussetzung für Ansprüche gegenüber Versicherung oder Bank. Ob der Täter gefunden wird, lässt sich nicht vorhersagen. Auch ohne Täter kann sich eine Anzeige für Versicherung und Bank lohnen.

Fazit

Bei Diebstahl entscheidet der Wert: Bei geringwertigen Sachen brauchst du einen Strafantrag binnen drei Monaten, darüber verfolgt die Behörde von Amts wegen, die Verjährung beträgt fünf Jahre. Sperre Karten sofort, melde den Vorfall zeitnah und bewahre das Aktenzeichen auf. Dies ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit frage Polizei, Staatsanwaltschaft oder einen Rechtsanwalt.

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Quellen

Stand: 04.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Titelbild: Bike of Interest von North Shore Rescue · BY 2.0 (Quelle)

Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Polizeistation.net recherchiert und geprüft. Wir belegen Rechtsfragen mit Fundstelle, nennen Zahlen nur mit Quelle und korrigieren Fehler sichtbar. Hinweise gern über Kontakt.

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