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Anzeige erstatten: Wie lange ist das möglich? Die Fristen

Ratgeber · Redaktion · veröffentlicht am 04.11.2026

Anzeige erstatten: Wie lange ist das möglich? Die Fristen

Der Vorfall liegt schon Wochen oder Monate zurück, und erst jetzt fragst du dich, ob du überhaupt noch zur Polizei gehen kannst. Die Antwort hängt davon ab, um welche Tat es geht und was du anstrebst. Bei manchen Delikten läuft eine kurze Antragsfrist, bei allen gilt am Ende die Verjährung. Dieser Beitrag trennt Strafanzeige und Strafantrag, erklärt die Dreimonatsfrist nach § 77b StGB, zeigt die Verjährungsfristen wichtiger Delikte in einer Tabelle und sagt, was bei einer späten Anzeige zu beachten ist.

Strafanzeige und Strafantrag sind nicht dasselbe

Mit einer Strafanzeige teilst du den Behörden mit, dass eine Straftat geschehen sein könnte. Polizei und Staatsanwaltschaft ermitteln dann selbst. Ein Strafantrag ist dagegen der ausdrückliche Wunsch, dass die Tat verfolgt wird. Du brauchst ihn nur bei sogenannten Antragsdelikten.

Bei allen anderen Taten, den Offizialdelikten, verfolgen die Behörden von Amts wegen, sobald sie davon erfahren. Dein Antrag ist dort nicht nötig. Betrug ist ein Beispiel dafür: Er wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt, eine Antragsfrist gibt es nicht.

In der Praxis läuft beides oft in einem Vorgang. Du schilderst den Sachverhalt, und wenn die Tat ein Antragsdelikt ist, erklärst du zusätzlich, dass du die Verfolgung willst. Sag das am besten ausdrücklich, damit es im Protokoll steht.

Tag der Kenntnis dokumentieren

Schreibe noch am selben Tag auf, wann du von Tat und Täter erfahren hast, und speichere einen Beleg dazu, etwa die Nachricht oder den Screenshot. Bei Antragsdelikten beginnt an diesem Tag deine Dreimonatsfrist. Ein Datum mit Beleg erspart später Diskussionen.

Die Dreimonatsfrist bei Antragsdelikten

Für Antragsdelikte gilt nach § 77b StGB eine Frist von drei Monaten. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem du von der Tat und von der Person des Täters Kenntnis erlangt hast. Wer die Tat zwar bemerkt, aber nicht weiß, wer dahintersteckt, muss die Frist also noch nicht laufen sehen.

Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum Ende des nächsten Werktags. Gibt es mehrere Antragsberechtigte, läuft die Frist für jeden von ihnen gesondert. Bei Minderjährigen kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters oder Sorgeberechtigten an.

Typische Antragsdelikte sind Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, die einfache vorsätzliche Körperverletzung, Sachbeschädigung sowie Diebstahl geringwertiger Sachen. Bei einigen davon kann die Staatsanwaltschaft trotzdem von Amts wegen einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht. Verlass dich darauf aber nicht, sondern stelle den Antrag fristgerecht.

Verjährung und Antragserfordernis ausgewählter Delikte

Delikt Verjährung Antrag nötig?
Diebstahl 5 Jahre Nur bei geringwertigen Sachen (§ 248a)
Betrug (§ 263) 5 Jahre Nein, Verfolgung von Amts wegen
Einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223) 5 Jahre Ja, außer bei besonderem öffentlichem Interesse
Beleidigung (§ 185) In der Regel 3 Jahre, bei Tätlichkeit 5 Jahre Ja (§ 194)
Sexuelle Belästigung (§ 184i) 5 Jahre Ja, außer bei besonderem öffentlichem Interesse
Entziehung Minderjähriger (§ 235 Abs. 1) 5 Jahre Ja, außer bei besonderem öffentlichem Interesse
Ausspähen von Daten (§ 202a) 5 Jahre Ja, außer bei besonderem öffentlichem Interesse
Mord (§ 211) Verjährt nicht Nein

Verjährung: die äußere Grenze

Unabhängig vom Antrag verjährt jede Tat irgendwann. Nach § 78 Abs. 3 StGB richtet sich die Frist nach der Strafdrohung: 30 Jahre bei lebenslanger Strafdrohung, 20 Jahre bei einem Höchstmaß über 10 Jahre, 10 Jahre bei über 5 bis 10 Jahren, 5 Jahre bei über 1 bis 5 Jahren und 3 Jahre bei den übrigen Taten. Mord verjährt nicht.

Die Frist beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg später ein, zählt dieser Zeitpunkt. Beim Betrug beginnt sie mit dem letzten vom Vorsatz umfassten Vermögensvorteil. Bestimmte Maßnahmen unterbrechen die Verjährung, in manchen Fällen ruht sie.

Die Tabelle unten zeigt die gängigen Fälle. Bei der genauen Berechnung spielen Strafrahmen der konkreten Tat, Unterbrechung und Ruhen eine Rolle. Im Zweifel gilt: nicht abwarten, sondern anzeigen.

Eine späte Anzeige ist oft noch möglich

Hast du die Frist für einen Strafantrag verpasst, ist die Verfolgung eines reinen Antragsdelikts in der Regel nicht mehr möglich, außer die Staatsanwaltschaft sieht ein besonderes öffentliches Interesse. Eine Strafanzeige bei einem Offizialdelikt ist dagegen nicht an die Dreimonatsfrist gebunden. Hier ist die Verjährung die Grenze.

Ein Beispiel: Eine Beleidigung musst du innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter beantragen, obwohl sie erst nach drei Jahren verjährt. Ein Betrug dagegen kann bis zum Ablauf der fünfjährigen Verjährung angezeigt werden.

Auch wenn dir keine Frist mehr drohen sollte, lohnt es sich nicht zu warten. Erinnerungen verblassen, Chatverläufe werden gelöscht, Überwachungsaufnahmen sind womöglich nicht mehr vorhanden. Je früher die Behörden Spuren sichern, desto besser sind die Chancen, dass etwas daraus wird.

Wo du die Anzeige anbringen kannst

Nach § 158 StPO kannst du Anzeige und Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft, bei Behörden und Beamten des Polizeidienstes sowie bei den Amtsgerichten anbringen. Für die meisten Menschen ist die nächste Polizeidienststelle der einfachste Weg. Unter den Dienststellen auf polizeistation.net findest du die Adresse in deiner Nähe.

Die aufnehmende Stelle muss die Anzeige protokollieren oder auf andere Weise dokumentieren. Auf Antrag bekommst du als Verletzter schriftlich bestätigt, dass die Anzeige eingegangen ist. Die Bestätigung nennt kurz Tatzeit, Tatort und angezeigte Tat. Sie kann versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährdet.

Bei Antragsdelikten muss zudem sichergestellt sein, wer den Antrag stellt und dass diese Person die Verfolgung wirklich will. Bring deshalb einen Ausweis mit.

Was du für eine späte Anzeige vorbereiten solltest

Schreibe zuerst auf, wann du was erfahren hast. Gerade bei Antragsdelikten ist der Tag, an dem du von Tat und Täter wusstest, für die Frist entscheidend. Notiere also das Datum möglichst genau und halte Belege bereit, etwa eine Nachricht, in der du den Täter erkannt hast.

Sammle alles, was den Vorfall belegt: Screenshots mit sichtbarem Datum, Kontoauszüge, Rechnungen, Fotos, Namen möglicher Zeugen. Ordne die Unterlagen chronologisch. Je klarer der Ablauf, desto leichter fällt es der Dienststelle, die Anzeige aufzunehmen.

Ist unklar, ob eine Frist noch läuft, erstatte die Anzeige trotzdem und schildere offen, wann du von der Tat erfahren hast. Die Einordnung übernehmen dann Polizei und Staatsanwaltschaft. Ob und wie lange eine Tat verfolgt werden kann, hängt am Ende vom Einzelfall ab.

Checkliste

  • Datum notieren, an dem du von Tat und Täter erfahren hast
  • Prüfen, ob es sich um ein Antragsdelikt handelt
  • Bei Antragsdelikten: Dreimonatsfrist im Kalender eintragen
  • Screenshots, Belege und Zeugennamen ordnen
  • Ausweis zur Dienststelle mitnehmen
  • Strafantrag ausdrücklich erklären, wenn die Tat verfolgt werden soll
  • Eingangsbestätigung der Anzeige beantragen
  • Bei Zweifeln zur Frist trotzdem sofort anzeigen

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für einen Strafantrag?

Bei Antragsdelikten sind es drei Monate nach § 77b StGB. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem du von der Tat und der Person des Täters erfahren hast. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, endet sie am nächsten Werktag.

Gibt es für eine Strafanzeige eine Frist?

Die Dreimonatsfrist gilt für den Strafantrag bei Antragsdelikten. Bei Offizialdelikten wie Betrug ist die Verjährung die Grenze. Sie richtet sich nach der Strafdrohung und beträgt bei Betrug und Diebstahl fünf Jahre. Dennoch solltest du nicht abwarten. Dennoch gilt: Je früher du anzeigst, desto sicherer sind Spuren und Beweise.

Kann ich nach drei Monaten noch Anzeige erstatten?

Ja, eine Anzeige ist grundsätzlich weiter möglich. Bei einem reinen Antragsdelikt ist die Verfolgung nach Fristablauf aber in der Regel nicht mehr zu erreichen, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse. Bei Offizialdelikten bleibt die Verfolgung bis zur Verjährung möglich.

Was bedeutet Verjährung genau?

Nach Ablauf der Verjährungsfrist darf eine Tat nicht mehr verfolgt werden. Die Frist hängt von der Strafdrohung ab und beginnt mit der Beendigung der Tat. Unterbrechung und Ruhen können sie verlängern. Mord verjährt nicht. Im Einzelfall kann die Berechnung komplex sein, deshalb nicht warten.

Muss ein Strafantrag schriftlich gestellt werden?

Eine ausdrückliche Pflicht zur Schriftform nennt § 158 StPO in der heutigen Fassung nicht. Die Stelle muss Anzeige und Antrag aber protokollieren oder anders dokumentieren. Bei Antragsdelikten müssen deine Identität und dein Verfolgungswille sichergestellt sein. Sag ausdrücklich, dass du die Verfolgung willst, damit es im Protokoll steht.

Kostet eine Anzeige etwas?

Nein, eine Anzeige zu erstatten kostet nichts. Du kannst sie bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht anbringen. Auf Wunsch erhältst du als Verletzter eine schriftliche Bestätigung über den Eingang. Eine anwaltliche Beratung kann dir bei Zweifeln zur Frist helfen.

Fazit

Die Faustregel lautet: Bei Antragsdelikten zählt die Dreimonatsfrist ab Kenntnis von Tat und Täter, bei allen Taten setzt die Verjährung die Obergrenze. Wer unsicher ist, zeigt lieber früh an. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Bei Unsicherheit wende dich an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder einen Rechtsanwalt.

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Quellen

Stand: 04.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Titelbild: A Bit More Resolution von cogdogblog · CC0 1.0 (Quelle)

Redaktion

Dieser Beitrag wurde von der Redaktion Polizeistation.net recherchiert und geprüft. Wir belegen Rechtsfragen mit Fundstelle, nennen Zahlen nur mit Quelle und korrigieren Fehler sichtbar. Hinweise gern über Kontakt.

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