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Vorladung

Lexikon · Strafverfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Eine Vorladung ist die behördliche Aufforderung, zu einem bestimmten Termin bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zu erscheinen.

Erklärung

Mit einer Vorladung fordert eine Behörde dich auf, zu einem festgelegten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort zu erscheinen. Wichtig ist, in welcher Rolle du geladen wirst, weil davon die Folgen abhängen. Als Beschuldigter musst du nach § 163a der Strafprozessordnung einer Ladung der Polizei nicht folgen, bei der Staatsanwaltschaft und dem Gericht schon. Als Zeuge musst du vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht erscheinen, bei der Polizei nur auf Auftrag der Staatsanwaltschaft. Das Schreiben nennt in der Regel Aktenzeichen, Termin, Ort und die Rolle. Wer verhindert ist, sollte rechtzeitig schriftlich oder telefonisch absagen und einen neuen Termin erbitten. Bei unentschuldigtem Fernbleiben als Zeuge kommen Ordnungsmittel in Betracht. Die Polizei führt Vorladungen auch im Verwaltungsverfahren durch, dann gelten andere Vorschriften. Bei Unsicherheit über Rechte und Pflichten kannst du eine Rechtsberatung nutzen, Beratungshilfe gibt es bei geringem Einkommen.

Beispiel aus der Praxis

Im Briefkasten liegt eine Vorladung der Polizeiinspektion zur Vernehmung als Beschuldigter in einer Verkehrsunfallsache. Du prüfst die Rolle, rufst die angegebene Nummer an und teilst mit, dass du dich vorerst nicht äußerst. Eine Anwältin beantragt Akteneinsicht. Zum Termin musst du nicht kommen, wenn die Ladung von der Polizei stammt.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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