Aussageverweigerungsrecht
Kurzdefinition
Das Aussageverweigerungsrecht erlaubt es, bestimmte Angaben oder jede Aussage zu verweigern, etwa als Beschuldigter oder zum Schutz vor Selbstbelastung.
Erklärung
Das Aussageverweigerungsrecht schützt vor Zwang zur Selbstbelastung. Beschuldigte dürfen nach § 136 der Strafprozessordnung schweigen und müssen darüber belehrt werden. Dass sie nichts sagen, darf ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Zeugen haben Rechte, die davon abweichen: Nahe Angehörige dürfen nach § 52 das Zeugnis verweigern, und jede Zeugin und jeder Zeuge kann nach § 55 die Auskunft auf Fragen verweigern, durch deren Beantwortung sie sich oder nahe Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würden. Berufsgeheimnisträger wie Ärzte oder Rechtsanwälte haben eigene Verweigerungsrechte. Wer sich auf das Recht beruft, muss nichts begründen, bei § 55 aber die Gefahr glaubhaft machen können. Die Pflicht zur Wahrheit bleibt, wenn du aussagst. In der Schweiz ist der Grundsatz in Artikel 113 der Strafprozessordnung festgehalten: Niemand muss sich selbst belasten. Gerade bei der ersten polizeilichen Befragung lohnt es sich, vor einer Aussage anwaltlichen Rat einzuholen.
Beispiel aus der Praxis
Bei einer Befragung durch die Kriminalpolizei fragt dich ein Beamter nach deinem Abend. Du wirst als Beschuldigter belehrt, dass du schweigen darfst. Du entscheidest dich, zunächst nichts zu sagen und einen Anwalt zu kontaktieren. Das Schweigen wird dir im Verfahren nicht zum Nachteil ausgelegt, und die Befragung wird beendet.
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Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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