Beschuldigter
Kurzdefinition
Beschuldigter ist, wer im Strafverfahren einer Straftat verdächtigt wird und dem die Behörden bestimmte Rechte wie das Schweigen und die Verteidigerwahl zugestehen müssen.
Erklärung
Als Beschuldigter gilt, wer in einem Ermittlungsverfahren einer Straftat verdächtig ist, sobald die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn vorgehen. Vor der ersten Vernehmung muss ihm nach § 136 der Strafprozessordnung eröffnet werden, welche Tat ihm vorgeworfen wird, dass er sich äußern oder schweigen kann und dass er jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger befragen darf. Auf die Möglichkeit, Beweiserhebungen zu seiner Entlastung zu beantragen, ist er hinzuweisen. Wer einer Vorladung der Polizei nur als Beschuldigter folgt, muss nach § 163a der Strafprozessordnung nicht erscheinen, vor der Staatsanwaltschaft besteht dagegen eine Pflicht. Nach Anklageerhebung wird aus dem Beschuldigten der Angeschuldigte, später der Angeklagte. Es gilt die Unschuldsvermutung bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung. In der Schweiz sind die Rechte der beschuldigten Person insbesondere in Artikel 113 und 158 der Strafprozessordnung festgehalten. Wer Post von der Polizei bekommt, sollte genau lesen, in welcher Rolle er angeschrieben wird.
Beispiel aus der Praxis
Du erhältst eine Vorladung der Polizei, in der steht, dass du als Beschuldigter wegen Sachbeschädigung vernommen werden sollst. Du musst bei der Polizei nicht erscheinen und dich nicht äußern. Du kannst zunächst eine Rechtsanwältin beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen. Eine Pflicht zu erscheinen besteht erst bei Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
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Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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