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Zeuge

Lexikon · Strafverfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Zeuge ist, wer im Strafverfahren über eigene Wahrnehmungen aussagen soll, und vor Staatsanwaltschaft und Gericht grundsätzlich zum Erscheinen und zur Wahrheit verpflichtet ist.

Erklärung

Zeugen sind Personen, die über Tatsachen berichten, die sie selbst wahrgenommen haben, und die weder Beschuldigte noch Sachverständige sind. Nach § 48 der Strafprozessordnung müssen sie auf Ladung vor Gericht erscheinen, und dasselbe gilt nach § 161a vor der Staatsanwaltschaft. Bei der Polizei besteht nach § 163 Absatz 3 nur dann eine Erscheinungspflicht, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Wer ohne Entschuldigung ausbleibt, riskiert Ordnungsgeld. Es gibt Ausnahmen, etwa das Zeugnisverweigerungsrecht für nahe Angehörige nach § 52 und das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55, wenn du dich selbst belasten würdest. Vor Gericht sind Zeugen zur Wahrheit verpflichtet und werden vorab belehrt, eine falsche uneidliche Aussage ist strafbar. Auslagen und Verdienstausfall werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt. In der Schweiz regeln Artikel 162 ff. der Strafprozessordnung die Rechte und Pflichten von Zeugen.

Beispiel aus der Praxis

Du hast einen Verkehrsunfall beobachtet und gibst dem Polizisten vor Ort deine Kontaktdaten. Einige Wochen später kommt ein Schreiben der Staatsanwaltschaft mit der Ladung als Zeuge. Hier musst du erscheinen. Fragen, bei denen du dich selbst belasten würdest, musst du nicht beantworten, und für die Anreise kannst du eine Entschädigung beantragen.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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