Fahrerflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
Kurzdefinition
Fahrerflucht ist umgangssprachlich das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, das nach § 142 des Strafgesetzbuchs strafbar sein kann.
Erklärung
Wer sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat, macht sich nach § 142 des Strafgesetzbuchs strafbar. Gedroht werden Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Auch wer nach Ablauf einer angemessenen Wartezeit geht, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, indem er sich bei der Polizei oder einem Berechtigten meldet. Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs ohne bedeutenden Schaden kann tätige Reue innerhalb bestimmter Fristen zu einer milderen Strafe oder zum Absehen von Strafe führen. Neben der Strafe drohen Punkte, die Entziehung der Fahrerlaubnis und Probleme mit der Kfz-Versicherung. Der Begriff Fahrerflucht steht nicht im Gesetz. Wer einen Parkschaden verursacht, sollte warten, die Polizei rufen oder einen Zettel mit Angaben hinterlassen und trotzdem die Polizei informieren. In Österreich und der Schweiz bestehen ähnliche Strafvorschriften, in der Schweiz in Artikel 92 des Straßenverkehrsgesetzes.
Beispiel aus der Praxis
Beim Ausparken streifst du ein anderes Auto und fährst weiter, weil niemand zuschaut. Das ist ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Später meldet sich die Polizei, weil Zeugen dein Kennzeichen notiert haben. Hättest du gewartet und die Polizei gerufen, wäre es bei einer Schadensregulierung geblieben. Jetzt droht ein Strafverfahren und womöglich der Verlust der Fahrerlaubnis.
Passende Themen
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
Recherche und Pflege: Redaktion Polizeistation.net. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.