Anzeige erstatten: so geht es bei der Polizei

Die Antwort
Eine Anzeige erstattest du, indem du der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eine mögliche Straftat meldest, persönlich auf einer Dienststelle, schriftlich oder über die Onlinewache deines Bundeslands. Du brauchst keinen Anwalt und keine Begründung. Nenne möglichst genau Zeit, Ort, Hergang und Beweismittel, damit die Ermittlungen sofort beginnen können.
Wer Opfer oder Zeuge einer Straftat geworden ist, fragt sich oft, wohin er sich wenden soll und was dabei auf ihn zukommt. Die gute Nachricht: Das Verfahren ist formlos und für dich kostenfrei. Du kannst zu jeder Zeit und bei jeder Polizeidienststelle erscheinen, auch wenn der Tatort ganz woanders liegt, die Anzeige wird dann weitergeleitet. Eine Anzeige ist etwas anderes als ein Strafantrag, und genau dieser Unterschied entscheidet bei manchen Delikten darüber, ob überhaupt ermittelt wird. Auf dieser Seite erfährst du, wie die Aufnahme abläuft, was du mitbringen solltest, welche Fristen gelten und worauf es in der Praxis ankommt. Alles hier ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtslage
Nach § 158 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) kann die Anzeige einer Straftat bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Eine mündliche Anzeige wird beurkundet, du erhältst also eine Niederschrift. Sobald die Polizei von einem Verdacht erfährt, muss sie bei Straftaten, die von Amts wegen verfolgt werden, nach § 163 StPO ermitteln. Diese sogenannten Offizialdelikte, etwa Diebstahl oder Betrug, brauchen keinen Strafantrag. Bei Antragsdelikten wie Hausfriedensbruch (§ 123 Absatz 2 StGB) oder Beleidigung (§ 194 StGB) verlangt das Gesetz zusätzlich einen Strafantrag. Er ist nach § 158 Absatz 2 StPO schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Wer wissentlich falsch beschuldigt, macht sich nach § 164 StGB strafbar, ein ehrlicher Irrtum ist aber nicht gemeint. Wird das Verfahren eingestellt, erhält der Anzeigeerstatter, der zugleich Verletzter ist, nach § 171 StPO einen begründeten Bescheid. In Österreich kann jede Person eine Anzeige bei Polizeiinspektion oder Staatsanwaltschaft anbringen, geregelt in der österreichischen Strafprozessordnung. In der Schweiz ist das Anzeigerecht in Artikel 301 der Strafprozessordnung festgeschrieben, die Anzeige kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
| Frage | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Wo meldest du die Tat? | Polizeidienststelle, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht (§ 158 StPO) | Polizeiinspektion oder Staatsanwaltschaft | Polizei oder Staatsanwaltschaft (Art. 301 StPO) |
| Welche Form ist möglich? | mündlich oder schriftlich | siehe österreichische StPO | schriftlich oder mündlich |
| Strafantragsfrist bei Antragsdelikten | drei Monate (§ 77b StGB) | siehe österreichische StPO und StGB | drei Monate (Art. 31 StGB) |
| Notruf bei akuter Gefahr | 110 | 133 | 117 |
Schritt für Schritt
- Ruhe bewahren und Fakten sammeln. Schreibe auf, was passiert ist: Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen und Zeugen. Fotos, Chatverläufe, Rechnungen oder Kontoauszüge helfen später. Sichere Beweise, bevor du etwas veränderst oder löschst.
- Den Weg wählen. Möglich sind der Besuch einer Dienststelle, die schriftliche Anzeige oder die Onlinewache deines Bundeslands. Bei laufender Gefahr oder einer Tat, die gerade geschieht, wählst du immer den Notruf.
- Ausweis und Unterlagen mitbringen. Nimm deinen Ausweis und alle Belege mit. Für die Aufnahme brauchst du deine Personalien, die Polizei ist verpflichtet, sie zu protokollieren. Ein Zeugenverzeichnis mit Namen und Erreichbarkeit beschleunigt die Arbeit.
- Sachverhalt schildern. Erzähle der Reihe nach und trenne Beobachtung von Vermutung. Wenn du etwas nicht weißt, sag das ruhig. Die Beamten tippen mit oder du füllst ein Formular aus. Lies die Niederschrift vor dem Unterschreiben genau durch.
- Strafantrag mitstellen, wenn nötig. Handelt es sich um ein Antragsdelikt, erkläre ausdrücklich, dass du Strafverfolgung wünschst. Lass dir das im Protokoll vermerken. Ohne diesen Antrag kann das Verfahren bei solchen Taten scheitern.
- Aktenzeichen notieren. Bitte um eine Bestätigung oder zumindest das Aktenzeichen bzw. die Vorgangsnummer. Damit kannst du später bei Versicherung, Bank oder Staatsanwaltschaft nachfragen und den Stand des Verfahrens erfragen.
Fristen
Für die Anzeige selbst gibt es keine Frist, du kannst sie jederzeit erstatten. Allerdings verjährt jede Straftat irgendwann nach den Regeln des § 78 StGB, und frühe Anzeigen sichern Beweise. Bei Antragsdelikten läuft dagegen eine Frist: Der Strafantrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem du von der Tat und der Person des Täters erfahren hast (§ 77b StGB). Hast du den Täter nicht gekannt, beginnt die Frist erst mit seiner Kenntnis. In der Schweiz gilt ebenfalls eine Dreimonatsfrist nach den Artikeln 30 und 31 StGB. Im Zweifel stellst du den Antrag lieber früh.
Stolperfallen
- Eine Online-Anzeige ersetzt nicht immer den Strafantrag, bei Antragsdelikten solltest du dir bestätigen lassen, dass er gestellt ist.
- Ein gestellter Strafantrag kann nach § 77d StGB zurückgenommen werden, danach ist er aber nicht erneut möglich.
- Wer vorschnell Namen von Verdächtigen nennt, ohne sicher zu sein, riskiert Ärger, schildere lieber nur, was du selbst gesehen hast.
- Die Polizei darf Anzeigen nicht abweisen, nur weil sie die Chancen gering einschätzt, bestehe im Zweifel auf der Aufnahme.
- Ein Akteneinsichtsrecht hast du als Verletzter nur über einen Rechtsanwalt, ein formloser Anruf bei der Polizei reicht dafür nicht.
Häufige Fragen
Kostet eine Strafanzeige etwas?
Nein. Für die Aufnahme einer Anzeige erhebt die Polizei keine Gebühren. Kosten können nur entstehen, wenn du später einen Rechtsanwalt beauftragst, zum Beispiel für Nebenklage oder Akteneinsicht. Auch ärztliche Atteste oder Kopien von Unterlagen musst du gegebenenfalls selbst bezahlen. Die Anzeige an sich bleibt immer kostenfrei.
Kann ich eine Anzeige zurückziehen?
Eine Strafanzeige lässt sich rechtlich nicht einfach zurücknehmen, sobald die Polizei Kenntnis hat und ein Offizialdelikt vorliegt, muss sie ermitteln. Bei Antragsdelikten kannst du dagegen den Strafantrag zurücknehmen (§ 77d StGB). Dann endet das Verfahren meist, ein neuer Antrag ist nicht mehr möglich. Überlege diesen Schritt gut.
Muss ich zur Dienststelle in meinem Wohnort?
Nein. Du kannst bei jeder Dienststelle anzeigen, auch wenn der Tatort oder dein Wohnort woanders liegt. Die Anzeige wird an die zuständige Stelle weitergeleitet. Praktisch ist es allerdings oft schneller, die Dienststelle am Tatort aufzusuchen oder die Onlinewache des Bundeslands zu nutzen, in dem die Tat geschah.
Bekomme ich eine Kopie meiner Anzeige?
Du kannst darum bitten, und viele Dienststellen geben dir eine Bestätigung oder eine Abschrift mit Vorgangsnummer. Ein Anspruch auf die vollständige Akte besteht dadurch nicht. Für Versicherungen genügt oft die Vorgangsnummer. Vollständige Akteneinsicht erhältst du als Verletzter in der Regel nur über einen Rechtsanwalt nach § 406e StPO.
Was passiert nach der Anzeige?
Die Polizei ermittelt und übergibt die Akte an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet, ob sie anklagt, das Verfahren einstellt oder eine andere Erledigung wählt. Eine Einstellung teilt sie dir bei Verletzten mit. Du kannst dann unter Umständen Beschwerde einlegen. Wie lange das dauert, hängt stark vom Einzelfall und der Auslastung ab.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
- www.gesetze-im-internet.de
- www.gesetze-im-internet.de
- www.gesetze-im-internet.de
- www.polizei-beratung.de
- www.fedlex.admin.ch
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