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Antragsdelikt

Lexikon · Strafverfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Ein Antragsdelikt ist eine Straftat, die nur auf ausdrücklichen Antrag der verletzten Person verfolgt wird, sofern nicht ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Erklärung

Bei Antragsdelikten verfolgen Behörden die Tat nur, wenn die berechtigte Person einen Strafantrag stellt. Das Gesetz kennt absolute Antragsdelikte, bei denen ohne Antrag nie verfolgt wird, etwa Hausfriedensbruch nach § 123 des Strafgesetzbuchs, und relative Antragsdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaft auch ohne Antrag einschreiten kann, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht, etwa bei der einfachen Körperverletzung nach § 223 mit § 230 oder bei Beleidigung nach § 185 mit § 194. Die Antragsfrist beträgt nach § 77b des Strafgesetzbuchs drei Monate ab Kenntnis. Antragsberechtigt ist grundsätzlich die verletzte Person, in bestimmten Fällen der Dienstvorgesetzte oder weitere Personen nach § 77. Bei geringwertigen Sachen sieht § 248a für Diebstahl und Unterschlagung eine Antragserfordernis vor, soweit kein besonderes öffentliches Interesse besteht. Wer ein Antragsdelikt verfolgen lassen will, sollte den Antrag zügig und möglichst schriftlich stellen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Fremder betritt ohne Erlaubnis dein eingezäuntes Grundstück und weigert sich zu gehen. Hausfriedensbruch wird nur auf Antrag verfolgt. Du stellst innerhalb von drei Monaten bei der Polizei einen Strafantrag. Ohne ihn würde die Staatsanwaltschaft das Verfahren in der Regel nicht betreiben.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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