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Akteneinsicht

Lexikon · Strafverfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Akteneinsicht ist das Recht, die Ermittlungsakte eines Strafverfahrens einzusehen, das grundsätzlich über Verteidiger oder Rechtsanwälte ausgeübt wird.

Erklärung

Die Akteneinsicht ermöglicht dir, den Stand eines Ermittlungsverfahrens zu erfahren. Nach § 147 der Strafprozessordnung hat der Verteidiger das Recht, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Beschuldigte ohne Verteidiger können Auskünfte und Abschriften erhalten, soweit das möglich ist, ohne die Untersuchung zu gefährden. Verletzte können nach § 406e durch einen Rechtsanwalt Akteneinsicht erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen. Wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks kann sie im Ermittlungsverfahren zeitweise beschränkt werden. Der Antrag wird bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gestellt. Wer vorab Kopien will, sollte klären, welche Kosten anfallen. In der Schweiz gelten dafür Regeln zur Einsicht der Parteien in der Strafprozessordnung. Wer ohne Anwalt anfragt, erhält oft zunächst eine Auskunft über Aktenzeichen und Stand.

Beispiel aus der Praxis

Gegen dich läuft ein Verfahren wegen Sachbeschädigung, und du willst wissen, was dir vorgeworfen wird. Deine Anwältin beantragt bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht und erhält die Akte zur Einsicht. Ihr entnehmt ihr, welche Zeugen benannt sind, und bespricht mit dir das Vorgehen. Erst danach entscheidest du, ob du dich zur Sache äußerst.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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