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Akteneinsicht bei der Polizei und Staatsanwaltschaft

Thema · Stand: 2026-10-03 · Redaktion · keine Rechtsberatung

Akteneinsicht bei der Polizei und Staatsanwaltschaft

Die Antwort

Akteneinsicht in Strafakten erhalten grundsätzlich Verteidiger (§ 147 StPO) und Rechtsanwälte von Verletzten (§ 406e StPO). Privatpersonen können nach § 475 StPO Auskünfte erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben. Zuständig ist meist die Staatsanwaltschaft, nach Anklage das Gericht. Polizeiakten kannst du nicht formlos einsehen.

Nach einer Anzeige, einem Unfall oder einem Verfahren möchten Betroffene wissen, was in den Akten steht. Das ist verständlich, ist aber rechtlich nicht für alle gleich geregelt. Die Akte gehört zum Ermittlungsverfahren, und das Gesetz regelt genau, wer sie wann sehen darf. Beschuldigte haben ein Recht auf Information, sie üben es aber meist über einen Verteidiger aus. Verletzte können über einen Anwalt Einsicht beantragen, Dritte brauchen ein berechtigtes Interesse. Außerdem gibt es das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht über gespeicherte Daten. Auf dieser Seite erfährst du, wer Akteneinsicht bekommt, bei wem du sie beantragst, wann sie beschränkt wird und was sie kostet. Wir erklären auch, was bei Unfallakten gilt.

Rechtslage

Dem Verteidiger steht nach § 147 Absatz 1 StPO das Recht zu, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Im Ermittlungsverfahren kann die Einsicht nach § 147 Absatz 2 StPO versagt werden, solange der Untersuchungszweck gefährdet ist, nicht aber in bestimmten Fällen, etwa bei Untersuchungshaft hinsichtlich der Haftgründe. Der Beschuldigte ohne Verteidiger kann nach § 147 Absatz 7 StPO unter Voraussetzungen Auskünfte und Abschriften erhalten. Verletzte können sich nach § 406e StPO eines Rechtsanwalts bedienen, der Einsicht erhält, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Nach § 475 StPO können für Privatpersonen und sonstige Stellen Auskünfte aus Akten erteilt werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen, der Anspruch ist an einen Rechtsanwalt gebunden. Daneben besteht ein Auskunftsrecht über die zur Person gespeicherten Daten nach Datenschutzrecht. In Österreich regeln § 51 StPO die Akteneinsicht des Beschuldigten und § 68 StPO die Akteneinsicht des Opfers. In der Schweiz sieht Artikel 101 StPO die Akteneinsicht für Parteien vor. Besonders sensible Inhalte wie Angaben zu Zeugenadressen können geschwärzt werden, und bei Gutachten oder Aufnahmen gelten oft Sonderregeln.

Akteneinsicht im Vergleich
FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Beschuldigter oder Verteidiger§ 147 StPO§ 51 StPOArt. 101 StPO
Verletzte oder Opferüber Rechtsanwalt (§ 406e StPO)§ 68 StPOArt. 101 StPO, siehe Parteienrechte
Weitere Personenbei berechtigtem Interesse (§ 475 StPO)siehe österreichische StPOsiehe kantonale Praxis
Wo beantragen?Staatsanwaltschaft, nach Anklage GerichtStaatsanwaltschaft oder GerichtStaatsanwaltschaft oder Gericht

Schritt für Schritt

  1. Stellung im Verfahren klären. Bist du Beschuldigter, Verletzter, Zeuge oder Dritter? Davon hängt ab, wer Einsicht beantragen darf und auf welcher Grundlage. Kläre das zuerst, bevor du Anträge stellst.
  2. Aktenzeichen sammeln. Notiere das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft oder die Vorgangsnummer der Polizei. Ohne Aktenzeichen ist ein Antrag kaum zuzuordnen. Du findest es in Schreiben oder der Anzeigebestätigung.
  3. Rechtsanwalt beauftragen. Verteidiger und Verletztenbeistände beantragen die Einsicht für dich. Das ist der übliche und oft einzige Weg. Gib dem Anwalt alle Schreiben und eine kurze Beschreibung des Sachverhalts.
  4. Antrag schriftlich begründen. Der Antrag geht an die Staatsanwaltschaft, im Gerichtsverfahren ans Gericht. Bei Dritten muss das berechtigte Interesse dargelegt werden, etwa zur Durchsetzung von Schadensersatz. Je konkreter die Begründung, desto eher wird Einsicht gewährt.
  5. Akte prüfen und auswerten. Meist wird die Akte als Kopie oder digital übermittelt. Prüfe sie vollständig auf Inhalt und Beweise und bespreche sie mit deinem Anwalt. Fehlt etwas, kannst du Ergänzung beantragen.

Fristen

Eine feste Frist für den Antrag auf Akteneinsicht gibt es nicht, sie ist jederzeit möglich, solange das Verfahren läuft oder ein berechtigtes Interesse besteht. Im Ermittlungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft die Einsicht beschränken, solange der Untersuchungszweck gefährdet ist, nach Abschluss der Ermittlungen ist sie grundsätzlich zu gewähren (§ 147 Absatz 6 StPO). Für die Dauer der Bearbeitung gibt es keine Vorgabe, rechne mit mehreren Wochen. Daten, die die Polizei zu deiner Person speichert, kannst du im Rahmen des Datenschutzrechts erfragen, hier gelten Fristen der Behörde zur Beantwortung, in der Regel ein bis drei Monate.

Stolperfallen

  • Als Privatperson hast du keinen Anspruch auf die ganze Akte, ohne Anwalt geht es oft nicht weiter.
  • Ein formloser Anruf bei der Polizei ersetzt keinen förmlichen Antrag, die Polizei gibt keine Akten heraus, die bei der Staatsanwaltschaft liegen.
  • Während der Ermittlungen können Teile der Akte zurückgehalten werden, das ist kein Fehler, sondern gesetzlich vorgesehen.
  • Mit einer Weitergabe der Akte an Dritte riskierst du Datenschutzverstöße, nutze sie nur für den vorgesehenen Zweck.
  • Kosten für Kopien und Versand können anfallen, frage vorab nach der Pauschale.

Häufige Fragen

Wer darf Akteneinsicht nehmen?

Verteidiger nach § 147 StPO, Rechtsanwälte von Verletzten nach § 406e StPO und weitere Personen mit berechtigtem Interesse nach § 475 StPO, ebenfalls über einen Rechtsanwalt. Beschuldigte ohne Anwalt erhalten nur eingeschränkte Auskünfte. Zeugen haben in der Regel kein eigenes Akteneinsichtsrecht, aber ein Zeugenbeistand kann unter Umständen einsehen.

Wo beantrage ich Akteneinsicht?

Im Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft, die Verfahrensherrin ist, nach Anklageerhebung beim zuständigen Gericht. Die Polizei gibt keine Akten heraus, die an die Staatsanwaltschaft übersandt wurden. Gib immer das Aktenzeichen an und begründe, warum du die Einsicht benötigst, besonders wenn du kein Beschuldigter bist.

Was kostet die Akteneinsicht?

Für die Einsicht in der Behörde selbst fallen in der Regel keine Gebühren an. Werden Akten versandt oder kopiert, kann eine Aktenversendungspauschale oder Kopierkosten anfallen. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Frage deinen Anwalt vorab nach den voraussichtlichen Kosten.

Kann die Einsicht verweigert werden?

Ja, im Ermittlungsverfahren kann die Einsicht beschränkt werden, solange der Untersuchungszweck gefährdet wäre (§ 147 Absatz 2 StPO). Auch schutzwürdige Interessen Dritter oder des Verletzten können entgegenstehen. Nach Abschluss der Ermittlungen ist die Einsicht dem Verteidiger grundsätzlich zu gewähren. Gegen eine Ablehnung gibt es Rechtsbehelfe.

Kann ich wissen, welche Daten die Polizei über mich speichert?

Du kannst nach den Datenschutzgesetzen Auskunft über zu deiner Person gespeicherte Daten verlangen. Zuständig sind je nach Fall die Landespolizei oder die Bundesbehörde. Die Auskunft kann in bestimmten Fällen eingeschränkt werden, etwa wenn Ermittlungen gefährdet wären. Stelle den Antrag schriftlich und füge eine Kopie deines Ausweises bei.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

Recherche und Pflege: Redaktion Polizeistation.net. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.