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polizeistation.net

Geschädigter

Lexikon · Strafverfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Geschädigter ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten verletzt wurde, und der im Strafverfahren eigene Rechte auf Information, Beistand und Entschädigung hat.

Erklärung

Als Geschädigter oder Verletzter bezeichnet man die Person, die durch eine Straftat unmittelbar in ihren Rechtsgütern verletzt wurde. Sie hat im Strafverfahren eigene Rechte, die in der Strafprozessordnung gebündelt sind. Dazu gehören der Anspruch auf Information über den Verfahrensstand, das Recht auf Beistand durch einen Rechtsanwalt, die Akteneinsicht über einen Anwalt nach § 406e und je nach Delikt die Möglichkeit der Nebenklage. Geschädigte können außerdem Entschädigungsansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen und Hilfe von Opferhilfeeinrichtungen in Anspruch nehmen. Als Zeugin oder Zeuge muss die verletzte Person aussagen, wenn sie vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geladen wird. Bei Antragsdelikten ist sie zugleich antragsberechtigt und entscheidet über den Strafantrag. Das Opferentschädigungsrecht und die Opferhilfegesetze in Österreich und der Schweiz sehen weitere Ansprüche vor. Wer Opfer geworden ist, findet in unserem Portal Hinweise zu Anzeige und Beratung.

Beispiel aus der Praxis

Du wirst bei einem Fahrraddiebstahl geschädigt. Nach der Anzeige schreibt dir die Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren eingestellt wurde. Als Geschädigter bekommst du diese Mitteilung und darfst gegebenenfalls Beschwerde einlegen. Für den Ersatz des Schadens wendest du dich an deine Versicherung und legst die Bestätigung der Polizei vor.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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