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polizeistation.net

Offizialdelikt

Lexikon · Strafverfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Ein Offizialdelikt ist eine Straftat, die von Amts wegen verfolgt wird, sobald die Behörden davon erfahren, ohne dass die verletzte Person es verlangen muss.

Erklärung

Bei einem Offizialdelikt verfolgen Polizei und Staatsanwaltschaft die Tat von Amts wegen, sobald sie zureichende Anhaltspunkte haben. Ein Strafantrag ist nicht nötig. Zu den Offizialdelikten gehören schwere Taten wie Mord, Totschlag, Raub oder Vergewaltigung, aber auch Betrug nach § 263 des Strafgesetzbuchs. Das Legalitätsprinzip nach § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung verpflichtet die Staatsanwaltschaft zum Einschreiten. Auch wenn das Opfer die Anzeige zurückziehen möchte, ist das Verfahren in der Regel nicht beendet, weil das Strafverfolgungsinteresse des Staates im Vordergrund steht. Die verletzte Person bleibt dennoch wichtige Zeugin oder wichtiger Zeuge. In der Schweiz verwendet die Strafprozessordnung diesen Begriff ebenfalls, dort hat die Unterscheidung zu Antragsdelikten besonderes Gewicht, etwa bei Gewalt in Paarbeziehungen. Wer unsicher ist, ob für eine Tat ein Strafantrag nötig ist, kann dies bei der Polizei erfragen.

Beispiel aus der Praxis

In deiner Nachbarschaft wird jemand in der Nacht überfallen und beraubt. Raub ist ein Offizialdelikt, die Polizei ermittelt, sobald sie davon erfährt. Auch wenn das Opfer später keine Anzeige stellen möchte, läuft das Verfahren weiter. Du kannst als Zeugin helfen, indem du beschreibst, was du beobachtet hast.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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