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Strafanzeige

Lexikon · Strafverfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Die Strafanzeige ist die Mitteilung eines möglichen Straftatverdachts an Polizei oder Staatsanwaltschaft, die jede Person mündlich oder schriftlich erstatten kann.

Erklärung

Mit einer Strafanzeige teilst du einer Strafverfolgungsbehörde mit, dass nach deiner Kenntnis eine Straftat begangen worden sein könnte. In Deutschland regelt § 158 der Strafprozessordnung, dass Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft, bei Behörden und Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden können. Wer mündlich anzeigt, dem wird eine Niederschrift angefertigt. Für eine Anzeige brauchst du keinen Anwalt und keine Begründung im juristischen Sinn, es genügt die Schilderung des Sachverhalts. Anders als der Strafantrag setzt die Anzeige kein bestimmtes Recht voraus, sie kann also auch Dritte betreffen. Die Behörde muss bei Anfangsverdacht ermitteln, soweit es sich nicht um ein Delikt handelt, bei dem ein Antrag fehlt. Bewusst falsche Anschuldigungen können selbst strafbar sein. In Österreich und der Schweiz gelten ähnliche Regeln nach der jeweiligen Strafprozessordnung, in der Schweiz ist die Anzeige in Artikel 301 ff. der Strafprozessordnung vorgesehen.

Beispiel aus der Praxis

Du siehst, wie jemand nachts Autos zerkratzt, und rufst die 110. Später bittet dich die Polizei, den Vorfall zu schildern. Die Beamten nehmen deine Anzeige auf und halten Ort, Zeit und Täterbeschreibung fest. Du erhältst auf Wunsch eine Bestätigung mit Aktenzeichen. Ob und wie das Verfahren weitergeht, entscheidet danach die Staatsanwaltschaft.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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