Erkennungsdienstliche Behandlung
Kurzdefinition
Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst Fotos, Fingerabdrücke und Messungen einer beschuldigten Person zur Identifizierung und zur Durchführung des Strafverfahrens.
Erklärung
Zur erkennungsdienstlichen Behandlung, kurz ED-Behandlung, gehören Lichtbilder, Fingerabdrücke und Körpermessungen. Nach § 81b der Strafprozessordnung dürfen sie bei Beschuldigten auch gegen deren Willen vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Die zweite Alternative erlaubt eine Vorsorge für künftige Verfahren und setzt voraus, dass Anhaltspunkte für künftige Straftaten bestehen. Die Maßnahme ist keine Strafe, sie dient der Identifizierung und der Beweissicherung. Du kannst gegen eine ED-Behandlung zur Vorsorge Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Die Unterlagen werden nach festgelegten Fristen gelöscht, wenn der Zweck entfällt. Von der Maßnahme zu unterscheiden ist die körperliche Untersuchung nach § 81a, etwa die Blutprobe. In der Schweiz und in Österreich gibt es vergleichbare Regeln, die erkennungsdienstliche Maßnahmen zulassen. Bei Fragen zu Löschung oder Dauer lohnt sich eine Anfrage bei der Polizei.
Beispiel aus der Praxis
Nach einer vorläufigen Festnahme wegen Körperverletzung bringt man dich zur Dienststelle. Dort werden Fotos von dir gemacht und Fingerabdrücke genommen. Die Beamten erklären, dass das im Strafverfahren zulässig ist. Wenn du später den Eindruck hast, dass die Daten zu lange gespeichert werden, kannst du Auskunft verlangen und die Löschung beantragen.
Passende Themen
- Polizeikontrolle: deine Rechte und Pflichten
- Vorladung als Beschuldigter: was du jetzt wissen solltest
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
Recherche und Pflege: Redaktion Polizeistation.net. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.