Polizeikontrolle: deine Rechte und Pflichten

Die Antwort
Bei einer Polizeikontrolle musst du deine Identität feststellen lassen und im Straßenverkehr Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzeigen. Zur Sache aussagen musst du nicht, du darfst schweigen. Maßnahmen wie Durchsuchung oder Blutprobe brauchen eine Rechtsgrundlage. Bleib ruhig, widersprich sachlich und leiste keinen Widerstand.
Eine Polizeikontrolle gehört zum Alltag, ob auf der Straße, am Bahnhof oder im Auto. Viele wissen nicht genau, was sie dürfen und was nicht. Zugleich ist klar: Die Polizei hat Befugnisse, die sie im Rahmen von Gesetzen einsetzen darf, und du hast Rechte, die du kennen solltest. Gelassenheit und Sachlichkeit helfen beiden Seiten. Hier erfährst du, welche Pflichten du bei Identitätsfeststellung und Verkehrskontrolle hast, wann du schweigen darfst, wie lange du festgehalten werden kannst und wann eine Durchsuchung zulässig ist. Dieser Text ist allgemeine Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Außerdem erklären wir, wie du eine Kontrolle nachträglich überprüfen lassen kannst.
Rechtslage
Die Identitätsfeststellung gegenüber Verdächtigen regelt § 163b StPO: Wer verdächtig ist, darf zur Feststellung seiner Identität angehalten werden, im Einzelfall auch festgehalten und durchsucht. Gegenüber Personen, die nicht verdächtig sind, ist eine Identitätsfeststellung nur zulässig, soweit und solange es zur Aufklärung der Straftat geboten ist (§ 163b Absatz 2 StPO). Die Dauer des Festhaltens begrenzt § 163c StPO: nicht länger als zur Feststellung der Identität unerlässlich, keinesfalls länger als zwölf Stunden. Zur Gefahrenabwehr gelten die Polizeigesetze der Länder und des Bundes. Im Straßenverkehr dürfen Beamte Fahrzeuge nach § 36 Absatz 5 StVO anhalten, du musst Führerschein und Fahrzeugpapiere mitführen und aushändigen (§ 4 FeV, § 11 FZV). Zu einem Atemalkoholtest bist du nicht verpflichtet. Eine Blutprobe kann nach § 81a StPO angeordnet werden. Als Beschuldigter darfst du nach § 136 StPO schweigen. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist nach § 113 StGB strafbar, auch wenn du eine Maßnahme für rechtswidrig hältst, wehrst du dich im Nachhinein auf dem Rechtsweg. In Österreich ist die Identitätsfeststellung in § 35 des Sicherheitspolizeigesetzes geregelt. In der Schweiz kann die Polizei Personen nach Artikel 215 StPO anhalten und zur Identitätsklärung vorübergehend festhalten.
| Frage | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage Identitätsfeststellung | § 163b StPO, Polizeigesetze der Länder | § 35 SPG | Art. 215 StPO, kantonale Polizeigesetze |
| Höchstdauer des Festhaltens | zwölf Stunden (§ 163c StPO) | siehe SPG | siehe Art. 215 StPO |
| Aussagepflicht zur Sache? | nein (§ 136 StPO) | nein, siehe § 49 StPO | nein (Art. 113 StPO) |
| Papiere im Straßenverkehr | Führerschein und Fahrzeugpapiere mitführen | siehe Führerscheingesetz | siehe Straßenverkehrsrecht |
Schritt für Schritt
- Ruhig bleiben. Halte Hände sichtbar, folge Anweisungen zum Anhalten und sprich ruhig. Plötzliche Bewegungen wirken bedrohlich. Auch wenn du dich im Recht fühlst, ist die Straße nicht der Ort für Streit.
- Identität nachweisen. Nenne Name, Anschrift und Geburtsdatum und zeige deinen Ausweis. Im Auto zeigst du Führerschein und Fahrzeugpapiere. Mit dem Personalausweis musst du nicht ständig unterwegs sein, bei Verlangen aber deine Identität belegen können.
- Grund erfragen. Frage höflich, warum du kontrolliert wirst und worauf sich die Maßnahme stützt. Notiere Namen oder Dienstnummern, wenn du später Beschwerde einlegen willst. Beleidigungen helfen dir nicht.
- Zur Sache schweigen. Zu einem Vorwurf musst du keine Angaben machen. Sag ruhig, dass du von deinem Recht zu schweigen Gebrauch machst und mit einem Anwalt sprechen willst. Das ist rechtmäßig und darf dir nicht schaden.
- Maßnahmen nicht verhindern, aber widersprechen. Bei Durchsuchung oder Blutprobe stellst du keinen Widerstand dar, sagst aber klar, dass du nicht einverstanden bist. Lass dir alles im Protokoll vermerken und lasse die Rechtmäßigkeit später prüfen.
- Nachbereiten. Schreibe direkt danach ein Gedächtnisprotokoll mit Ort, Zeit, Beamten und Ablauf. Bei Verstößen kannst du Beschwerde einlegen oder Rechtsmittel prüfen. Ein Anwalt hilft bei der Einordnung.
Fristen
Das Festhalten zur Identitätsfeststellung darf nach § 163c StPO nicht länger dauern, als zur Klärung unerlässlich ist, und höchstens zwölf Stunden. Danach ist die Person freizulassen, sofern kein Haftbefehl vorliegt. Gegen eine Maßnahme der Polizei kannst du dich im Nachhinein wehren, die Fristen hängen von der Rechtsgrundlage ab, bei Verwaltungsmaßnahmen oft ein Monat für Widerspruch oder Klage. Beim Bußgeldbescheid läuft die Einspruchsfrist zwei Wochen ab Zustellung. Wer eine Maßnahme für rechtswidrig hält, sollte zügig rechtlichen Rat einholen, denn Fristen können knapp sein.
Stolperfallen
- Wer Widerstand leistet, begeht selbst eine Straftat nach § 113 StGB, auch wenn die Kontrolle unberechtigt war.
- Falsche Angaben zur Person können als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, bleib bei Name und Anschrift wahrheitsgemäß.
- Eine Zustimmung zur Durchsuchung kann spätere Einwände schwächen, widersprich ausdrücklich, wenn du nicht einverstanden bist.
- Wer im Auto den Führerschein nicht dabeihat, riskiert ein Verwarnungsgeld, er muss mitgeführt werden.
- Beleidigungen gegen Beamte führen schnell zu eigenen Verfahren, bleib sachlich.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Ausweis immer dabeihaben?
In Deutschland besteht für Deutsche eine Ausweispflicht, also die Pflicht, einen gültigen Ausweis zu besitzen, aber keine allgemeine Pflicht, ihn ständig mitzuführen. Auf Verlangen musst du deine Identität belegen können. Im Straßenverkehr sind dagegen Führerschein und Fahrzeugpapiere mitzuführen. In anderen Ländern gelten andere Regeln, informiere dich vor der Reise.
Darf mich die Polizei ohne Grund kontrollieren?
Die Polizei darf Identitätsfeststellungen und Kontrollen nur auf Grundlage von Gesetzen vornehmen, etwa bei Verdacht, zur Gefahrenabwehr an bestimmten Orten oder im Straßenverkehr. Im Verkehr sind allgemeine Verkehrskontrollen nach § 36 Absatz 5 StVO ohne besonderen Anlass zulässig. Du darfst höflich nach dem Grund fragen.
Muss ich einen Atemalkoholtest machen?
Nein, der Atemalkoholtest ist freiwillig. Verweigerst du ihn, kann die Polizei bei Verdacht auf Trunkenheit eine Blutprobe nach § 81a StPO beantragen, die grundsätzlich ein Richter anordnet, bei Gefahr im Verzug auch Ermittlungspersonen. Die Folgen solltest du vorher mit einem Rechtsanwalt besprechen.
Darf die Polizei mein Handy oder meine Taschen durchsuchen?
Eine Durchsuchung der Person und der Sachen ist bei Verdächtigen zur Identitätsfeststellung oder bei Gefahr unter Voraussetzungen möglich (§ 163b StPO und Polizeigesetze). Für das Auslesen eines Handys sind in der Regel höhere Hürden nötig. Du musst keine Passwörter nennen, widersprich ausdrücklich, wenn du nicht einverstanden bist.
Wie lange darf ich festgehalten werden?
Nach § 163c StPO nur so lange, wie es zur Klärung der Identität unerlässlich ist, und keinesfalls länger als zwölf Stunden. Bei Gefahrenabwehr nach Landesrecht gelten eigene Grenzen, für längere Maßnahmen ist in der Regel eine richterliche Entscheidung erforderlich. Du darfst einen Anwalt anrufen und musst über den Grund informiert werden.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
- www.gesetze-im-internet.de
- www.gesetze-im-internet.de
- www.gesetze-im-internet.de
- www.ris.bka.gv.at
- www.fedlex.admin.ch
Recherche und Pflege: Redaktion Polizeistation.net. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.