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polizeistation.net

Haftbefehl

Lexikon · Strafverfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Ein Haftbefehl ist eine richterliche Anordnung der Untersuchungshaft gegen eine beschuldigte Person bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund.

Erklärung

Der Haftbefehl wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht erlassen. Nach § 112 der Strafprozessordnung setzt die Untersuchungshaft dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus, etwa Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder bei schweren Taten Wiederholungsgefahr. Die Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Der Haftbefehl muss nach § 114 den Beschuldigten, die Tat, den Haftgrund und die Beweisgründe nennen. Wer festgenommen wird, ist unverzüglich dem Richter vorzuführen. Beschuldigte können Haftbeschwerde einlegen und eine Haftprüfung beantragen, und sie haben das Recht auf einen Verteidiger. Neben dem Untersuchungshaftbefehl gibt es den Sitzungshaftbefehl, den Vollstreckungshaftbefehl und andere Formen. Für Auslieferungen kann Interpol Fahndungen unterstützen. In Österreich und der Schweiz gelten vergleichbare Regeln in den dortigen Strafprozessordnungen. Wer erfährt, dass ein Haftbefehl besteht, sollte unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.

Beispiel aus der Praxis

Gegen einen Verdächtigen, der nach einem Raub ins Ausland fliehen will, beantragt die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl. Das Amtsgericht erlässt ihn wegen Fluchtgefahr. Die Polizei nimmt die Person fest und führt sie dem Richter vor. Dort erfährt sie den Tatvorwurf und kann sich äußern. Ein Verteidiger wird ihr beigeordnet, wenn sie keinen hat.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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