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Ermittlungsverfahren

Lexikon · Strafverfahren · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Das Ermittlungsverfahren ist der erste Abschnitt des Strafverfahrens, in dem die Staatsanwaltschaft mit Hilfe der Polizei prüft, ob Anklage zu erheben ist.

Erklärung

Das Ermittlungsverfahren beginnt, sobald die Staatsanwaltschaft oder die Polizei von einem Verdacht erfährt, und endet mit der Anklage, einem Strafbefehlsantrag oder der Einstellung. Nach § 160 der Strafprozessordnung erforscht die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt, sobald sie von einem Verdacht Kenntnis erhält, und sie ermittelt auch Umstände, die für die beschuldigte Person sprechen. Die Polizei führt die Ermittlungen häufig durch und hat nach § 163 der Strafprozessordnung die Pflicht, Straftaten zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen. Typische Maßnahmen sind Vernehmungen, Spurensicherung, Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Nach Abschluss entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt oder das Verfahren einstellt. Für Beschuldigte gelten besondere Rechte, etwa das Schweigerecht und das Recht auf eine Verteidigung. Zeugen sind nur vor der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht zum Erscheinen verpflichtet. Wie lange das Verfahren dauert, hängt vom Umfang des Falls ab.

Beispiel aus der Praxis

Nach einer Anzeige wegen Betrugs eröffnet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren. Die Polizei befragt Zeugen, wertet Kontounterlagen aus und lädt den Beschuldigten zur Vernehmung. Am Ende prüft die Staatsanwältin, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Du erfährst als Anzeigender das Ergebnis, wenn du Verletzter bist und es verlangst.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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