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Betretungs- und Annäherungsverbot (AT)

Lexikon · Polizeirecht · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Das Betretungs- und Annäherungsverbot ist in Österreich eine polizeiliche Schutzmaßnahme, mit der eine gefährliche Person aus der gemeinsamen Wohnung gewiesen wird.

Erklärung

Bei Gewalt in der Familie kann die Polizei in Österreich nach dem Sicherheitspolizeigesetz ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen. Rechtsgrundlage ist § 38a des Gesetzes. Die gefährdende Person muss die Wohnung verlassen, darf sie und das unmittelbare Umfeld nicht mehr betreten und darf sich der gefährdeten Person nicht mehr annähern. Die Schlüssel werden abgenommen, und die Polizei informiert die Gewaltschutzeinrichtungen, die die betroffenen Personen beraten. Das Verbot gilt für einen befristeten Zeitraum und kann durch eine einstweilige Verfügung der Gerichte verlängert werden. Es wird überprüft, und die Polizei kontrolliert die Einhaltung. Wer das Verbot übertritt, kann mit Verwaltungsstrafen rechnen. In Deutschland entspricht dem im Alltag die Wohnungsverweisung der Landespolizeigesetze zusammen mit dem Gewaltschutzgesetz, in der Schweiz kantonale Wegweisungsregeln und der zivilrechtliche Schutz nach Artikel 28b des Zivilgesetzbuchs. Wer in Österreich bedroht wird, wählt den Polizeinotruf 133.

Beispiel aus der Praxis

Eine Frau in Linz ruft nach einem Streit die 133. Die Polizei weist ihren gewalttätigen Partner aus der Wohnung, nimmt die Schlüssel an sich und spricht ein Betretungs- und Annäherungsverbot aus. Die Frau erhält Kontaktdaten einer Gewaltschutzstelle, die sie berät. Sie kann zusätzlich beim Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Schutz zu verlängern.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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