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Häusliche Gewalt: Polizei rufen, Schutz finden, Hilfe bekommen

Thema · Stand: 2026-10-03 · Redaktion · keine Rechtsberatung

Häusliche Gewalt: Polizei rufen, Schutz finden, Hilfe bekommen

Die Antwort

Bei häuslicher Gewalt wählst du den Notruf 110, in Österreich 133, in der Schweiz 117. Die Polizei kann Täter der Wohnung verweisen und Kontaktverbote aussprechen. Für Beratung gibt es in Deutschland das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen unter 116 016 und das Opfer-Telefon des Weißen Rings unter 116 006. Beides ist kostenfrei.

Häusliche Gewalt betrifft Menschen in allen Schichten und Altersgruppen, überwiegend Frauen, aber auch Männer und Kinder. Sie umfasst körperliche, psychische, sexuelle und wirtschaftliche Gewalt in Partnerschaft und Familie. Viele Betroffene schweigen aus Angst, Scham oder Abhängigkeit. Dabei gibt es Hilfe: Die Polizei kann sofort eingreifen und den Täter aus der Wohnung weisen, Gerichte können Schutzanordnungen erlassen, und Beratungsstellen unterstützen anonym und kostenfrei. Hier erfährst du, wie du im Akutfall handelst, welche Schutzmöglichkeiten bestehen, wie du Beweise sicherst und welche Stellen in Deutschland, Österreich und der Schweiz helfen. Bei akuter Gefahr zählt nur eines: Ruf den Notruf. Wir erklären dir außerdem, welche Hilfe Kinder, Männer und Menschen ohne sicheren Wohnort erhalten.

Rechtslage

Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung und Nachstellung sind Straftaten, die die Polizei verfolgt. Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) wird nach § 230 StGB auf Antrag oder bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgt, Bedrohung (§ 241 StGB) und Nachstellung (§ 238 StGB) sind keine reinen Antragsdelikte. Die Polizei kann nach den Polizeigesetzen der Länder Platzverweise, Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbote aussprechen, Dauer und Voraussetzungen regeln die Länder unterschiedlich. Zivilrechtlichen Schutz bietet das Gewaltschutzgesetz: Das Gericht kann Näherungs-, Kontakt- und Belästigungsverbote anordnen (§ 1 GewSchG) und dir die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen (§ 2 GewSchG). Ein Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung ist strafbar. Der Antrag erfolgt beim Familiengericht, oft im Eilverfahren. In Österreich ermöglicht das Sicherheitspolizeigesetz ein Betretungs- und Annäherungsverbot (§ 38a SPG), Gewaltschutzzentren beraten Betroffene. In der Schweiz sieht Artikel 28b des Zivilgesetzbuchs Schutzmaßnahmen vor, die Opferhilfe ist unter der Nummer 142 erreichbar. Zusätzlich greifen bei wiederholter Verfolgung die Vorschriften zur Nachstellung, und bei Beziehungsgewalt gegen Kinder kommt eine Meldung ans Jugendamt in Betracht. Auch psychische Gewalt, Kontrolle und wirtschaftliche Abhängigkeit werden von Beratungsstellen ernst genommen, selbst wenn sie rechtlich nicht in jedem Fall als Straftat verfolgbar sind.

Schutz bei häuslicher Gewalt
FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Notruf Polizei110133117
Polizeiliche SchutzmaßnahmeWohnungsverweisung nach LandespolizeigesetzBetretungs- und Annäherungsverbot (§ 38a SPG)siehe kantonale Regelung
Gerichtlicher SchutzGewaltschutzgesetz (§§ 1, 2 GewSchG)siehe österreichisches RechtArt. 28b ZGB
Beratungstelefon116 016 (Frauen), 116 006 (Opfer-Telefon)0800 222 555 (Frauenhelpline)142 (Opferhilfe)

Schritt für Schritt

  1. Sicherheit zuerst. Wenn du in Gefahr bist, ruf den Notruf oder bitte jemanden, ihn für dich zu wählen. Geh möglichst an einen sicheren Ort, etwa zu Nachbarn. Packe nur das Nötigste ein, Papiere und Handy sind wichtig.
  2. Polizei einschalten. Schildere der Polizei, was passiert ist, und nenne Verletzungen und Drohungen. Sie kann den Täter der Wohnung verweisen, ein Kontaktverbot aussprechen und Anzeige aufnehmen. Frag nach der Vorgangsnummer.
  3. Verletzungen dokumentieren. Lass Verletzungen ärztlich untersuchen und dokumentieren, am besten mit Fotos. Bewahre Atteste, Nachrichten und Zeugenangaben auf. Das hilft bei Anzeige und gerichtlichem Schutz. Frage nach einem Arztbrief, der die Verletzungen gerichtsfest beschreibt.
  4. Beratung nutzen. Rufe ein Hilfetelefon an oder suche eine Beratungsstelle. Dort bekommst du Unterstützung bei Schutzplanung, Frauenhausplatz, Anträgen und Anzeige. Die Beratung ist anonym und kostenfrei. Du entscheidest selbst, was du erzählst, und kannst jederzeit auflegen.
  5. Gerichtliche Schutzanordnung beantragen. Lass dich beraten, wie du beim Familiengericht Näherungs-, Kontakt- und Wohnungsüberlassungsanordnungen beantragst. Beratungsstellen helfen bei der Antragstellung, oft auch ohne Anwalt. Sammle dazu Nachrichten, Atteste und Zeugenaussagen als Nachweis der Taten.
  6. Langfristig absichern. Plane mit der Beratung, wie du dauerhaft sicher wohnst und arbeitest. Informiere Kita oder Schule über Kontaktverbote und sichere wichtige Dokumente. Hole dir bei Bedarf psychosoziale Unterstützung.

Fristen

Für das Rufen der Polizei und die Strafanzeige gibt es keine Frist, bei einfacher Körperverletzung gilt als Antragsdelikt die Dreimonatsfrist des § 77b StGB, wenn nicht das besondere öffentliche Interesse bejaht wird. Polizeiliche Wohnungsverweisungen und Rückkehrverbote sind befristet, die Dauer legen die Länder fest. Gerichtliche Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz werden auf Antrag erlassen, oft im Eilverfahren innerhalb weniger Tage, und häufig befristet, eine Verlängerung ist möglich. Beratung und Hilfe stehen dir jederzeit offen, auch lange nach dem Vorfall. Je früher du dich meldest, desto besser lassen sich Beweise sichern.

Stolperfallen

  • Wer auf eine Versöhnung hofft und die Anzeige zurückziehen will, sollte bedenken, dass die Polizei bei Offizialdelikten dennoch ermittelt.
  • Ohne dokumentierte Verletzungen wird die Beweisführung später schwer, geh frühzeitig zum Arzt.
  • Ein Kontaktverbot schützt nur, wenn Verstöße gemeldet werden, ruf bei jedem Verstoß die Polizei.
  • Nachrichten und Standortfreigaben können vom Täter eingesehen werden, nutze sichere Geräte und lösche Spuren deiner Suche.
  • Auch Männer und Kinder sind betroffen und haben Anspruch auf Hilfe, es gibt eigene Beratungsangebote.

Hilfe und Beratung

  • Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen: 116 016. Bundesweit, kostenfrei, 365 Tage im Jahr, Online-Beratung unter https://www.hilfetelefon.de
  • Opfer-Telefon des Weißen Rings: 116 006. Bundesweit, kostenfrei und anonym, täglich von 7 bis 22 Uhr
  • Hilfetelefon Gewalt an Männern: 0800 123 99 00. Informationen unter https://www.maennerhilfetelefon.de
  • Frauenhelpline gegen Gewalt (Österreich): 0800 222 555. Rund um die Uhr, kostenlos, anonym und vertraulich, https://www.frauenhelpline.at
  • Opferhilfe Schweiz: 142. Landesweite Nummer der Opferhilfe, Informationen unter https://www.opferhilfe-schweiz.ch

Häufige Fragen

Kann die Polizei den Täter aus der Wohnung weisen?

Ja. Nach den Polizeigesetzen der Länder kann die Polizei bei häuslicher Gewalt den Täter der Wohnung verweisen und ein Rückkehrverbot aussprechen, auch wenn ihm die Wohnung gehört. Die Dauer ist je nach Land unterschiedlich. Für längeren Schutz kannst du beim Familiengericht eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragen.

Muss ich Anzeige erstatten?

Du musst nicht, aber die Polizei kann bei Straftaten von Amts wegen ermitteln, sobald sie davon erfährt. Bei einfacher Körperverletzung kann ein Strafantrag nötig sein, es sei denn, ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Eine Anzeige hilft zugleich bei gerichtlichem Schutz. Beratungsstellen unterstützen dich bei der Entscheidung.

Wo finde ich anonyme Beratung?

Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen ist unter 116 016 erreichbar, das Opfer-Telefon des Weißen Rings unter 116 006. Männer finden Hilfe unter 0800 123 99 00. In Österreich hilft die Frauenhelpline unter 0800 222 555, in der Schweiz die Opferhilfe unter 142. Alle Angebote sind vertraulich.

Was ist das Gewaltschutzgesetz?

Es erlaubt dem Gericht, auf Antrag Schutzanordnungen zu erlassen, etwa Kontakt- und Näherungsverbote (§ 1 GewSchG) und die Überlassung der gemeinsamen Wohnung (§ 2 GewSchG). Ein Verstoß ist strafbar. Den Antrag stellst du beim Familiengericht, Beratungsstellen unterstützen dich, oft kannst du ihn ohne Anwalt stellen.

Was passiert mit meinen Kindern?

Die Polizei und das Jugendamt achten auf das Kindeswohl. Du kannst mit den Kindern in ein Frauenhaus oder einen anderen sicheren Ort gehen. Das Familiengericht regelt Sorge und Umgang, Gewalt in der Familie wird dabei berücksichtigt. Lass dich von Beratungsstellen begleiten, die Erfahrung mit Kindern in Gewaltsituationen haben.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

Recherche und Pflege: Redaktion Polizeistation.net. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.