Anfangsverdacht
Kurzdefinition
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat bestehen, und löst die Ermittlungspflicht aus.
Erklärung
Der Anfangsverdacht ist die Schwelle, ab der Staatsanwaltschaft und Polizei ein Ermittlungsverfahren einleiten müssen. Nach § 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Reine Vermutungen oder bloße Gerüchte reichen nicht, es braucht konkrete Tatsachen, die nach kriminalistischer Erfahrung auf eine Straftat hindeuten. Der Verdacht muss sich nicht gegen eine bestimmte Person richten, auch gegen Unbekannt kann ermittelt werden. Mit dem Anfangsverdacht sind erste Maßnahmen zulässig, schwerere Eingriffe wie Durchsuchungen setzen meist einen konkreteren Verdacht voraus. Die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei ihr ein Beurteilungsspielraum zusteht. Von dem späteren hinreichenden Tatverdacht, der für die Anklage nötig ist, unterscheidet er sich durch die geringere Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung. Wer eine Anzeige erstattet, kann den Anfangsverdacht durch konkrete Angaben stützen.
Beispiel aus der Praxis
Du meldest der Polizei, dass auf deinem Konto unbekannte Abbuchungen auftauchen, und legst Kontoauszüge vor. Diese Angaben sind konkrete Anhaltspunkte, die einen Anfangsverdacht auf Computerbetrug begründen können. Die Behörde leitet deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt ein. Einen Namen musst du dafür nicht kennen.
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Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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