Einstellung des Verfahrens
Kurzdefinition
Die Einstellung beendet ein Ermittlungsverfahren, ohne dass es zu einer Anklage kommt, etwa wegen fehlenden Tatverdachts oder Geringfügigkeit.
Erklärung
Die Staatsanwaltschaft stellt ein Ermittlungsverfahren ein, wenn sie keine Anklage erhebt. Nach § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung geschieht das, wenn die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten, also bei fehlendem hinreichendem Tatverdacht. Daneben gibt es Einstellungen aus Opportunitätsgründen, etwa nach § 153 bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichem Interesse oder nach § 153a gegen Auflagen, zum Beispiel eine Geldzahlung. Die Einstellung wird der beschuldigten Person mitgeteilt, wenn sie vernommen wurde, und dem Anzeigenden, der zugleich Verletzter ist, mit Gründen. Dieser kann Beschwerde einlegen und unter Umständen ein Klageerzwingungsverfahren anstrengen. Eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 ist kein Freispruch, das Verfahren kann bei neuen Erkenntnissen wieder aufgenommen werden. In der Schweiz kennt die Strafprozessordnung die Einstellung in Artikel 319 ff. mit eigenen Gründen und Beschwerdemöglichkeiten.
Beispiel aus der Praxis
Du hast wegen eines Diebstahls Anzeige erstattet, und nach einigen Wochen erhältst du einen Brief der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren wurde eingestellt, weil kein Täter ermittelt werden konnte. Du darfst als Verletzte binnen zwei Wochen Beschwerde einlegen. Die Frist und die Stelle stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung.
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Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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