Notwehr
Kurzdefinition
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden, und sie ist nicht rechtswidrig.
Erklärung
Wer einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich oder einen anderen abwehrt, handelt nach § 32 des Strafgesetzbuchs nicht rechtswidrig, wenn die Verteidigung erforderlich ist. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um den Angriff abzuwenden. Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Erforderlich ist das mildeste Mittel, das eine sofortige und endgültige Abwehr sicherstellt. Eine Abwägung der Güter ist nicht verlangt, doch bei krassem Missverhältnis oder bei Angriffen von Kindern und Schuldunfähigen gelten Einschränkungen. Überschreitest du die Grenzen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, bleibst du nach § 33 straflos. Die Polizei prüft nach einem Vorfall, ob eine Notwehrlage vorlag, und leitet meist ein Ermittlungsverfahren ein, das auch zugunsten der verteidigenden Person ausgehen kann. In Österreich und der Schweiz bestehen ähnliche Regeln, in der Schweiz in Artikel 15 des Strafgesetzbuchs. Nach einem Vorfall solltest du die Polizei rufen und Beweise sichern.
Beispiel aus der Praxis
Nachts greift dich ein Unbekannter auf dem Heimweg an. Du stößt ihn weg und rufst die 110. Als die Polizei kommt, schilderst du den Ablauf. Die Beamten prüfen, ob dein Vorgehen als Notwehr gerechtfertigt war, und nehmen Anzeigen auf. Kamerabilder, Zeugen und Verletzungen werden gesichert, und die Staatsanwaltschaft entscheidet später über das Verfahren.
Passende Themen
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
Recherche und Pflege: Redaktion Polizeistation.net. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.