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Strafanzeige oder Strafantrag: der Unterschied einfach erklärt

Thema · Stand: 2026-10-03 · Redaktion · keine Rechtsberatung

Strafanzeige oder Strafantrag: der Unterschied einfach erklärt

Die Antwort

Eine Strafanzeige informiert Polizei oder Staatsanwaltschaft über eine mögliche Straftat, jeder darf sie erstatten. Ein Strafantrag ist die ausdrückliche Erklärung des Verletzten, dass er die Verfolgung will. Er ist nur bei Antragsdelikten nötig und muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden (§ 77b StGB).

Die Begriffe werden im Alltag oft vermischt, rechtlich bedeuten sie aber Verschiedenes. Mit der Anzeige gibst du nur eine Information weiter, mit dem Strafantrag machst du eine Willenserklärung. Der Unterschied ist wichtig, weil bestimmte Taten nur verfolgt werden, wenn der Verletzte das ausdrücklich verlangt. Dazu zählen häufig Taten im sozialen Nahbereich wie Beleidigung oder einfache Körperverletzung. Wer die Frist verpasst, verliert in solchen Fällen unter Umständen die Möglichkeit der Strafverfolgung. Auf dieser Seite siehst du, welche Delikte betroffen sind, wer den Antrag stellen darf, wie du ihn formulierst und was passiert, wenn du es dir später anders überlegst. Wir erklären dir die Begriffe mit Beispielen aus dem Alltag, damit du sicher entscheiden kannst, welchen Weg du wählst.

Rechtslage

Die Strafanzeige regelt § 158 Absatz 1 StPO: Jeder kann bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht anzeigen. Den Strafantrag behandeln die §§ 77 bis 77e des Strafgesetzbuchs. Antragsberechtigt ist nach § 77 StGB grundsätzlich der Verletzte, für Minderjährige und Geschäftsunfähige gelten besondere Vertretungsregeln. Die Frist beträgt nach § 77b StGB drei Monate und beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Die Form regelt § 158 Absatz 2 StPO: schriftlich oder zu Protokoll einer Behörde. Zurücknehmen kannst du den Antrag nach § 77d StGB bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, ein zurückgenommener Antrag kann aber nicht erneut gestellt werden. Typische Antragsdelikte sind der Hausfriedensbruch (§ 123 Absatz 2 StGB), die Beleidigung (§ 194 StGB), die einfache Körperverletzung nach § 230 StGB, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse bejaht wird, und die Sachbeschädigung nach § 303c StGB. In der Schweiz regeln die Artikel 30 bis 33 StGB den Strafantrag mit ebenfalls dreimonatiger Frist. Für Österreich gelten eigene Regeln zu Ermächtigungs- und Privatanklagedelikten. Für Körperverletzung gilt zudem: Auch ohne Antrag kann die Staatsanwaltschaft einschreiten, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Eingreifen von Amts wegen für geboten hält.

Anzeige und Strafantrag im Vergleich
FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Wer darf anzeigen?jede Person (§ 158 StPO)jede Personjede Person (Art. 301 StPO)
Wer stellt den Strafantrag?in der Regel der Verletzte (§ 77 StGB)siehe österreichische Regelung zu Privatanklage und Ermächtigungder Verletzte (Art. 30 StGB)
Frist für den Antragdrei Monate (§ 77b StGB)siehe österreichisches StGBdrei Monate (Art. 31 StGB)
Rücknahme möglich?ja, bis zum rechtskräftigen Abschluss (§ 77d StGB)siehe österreichische Regelungja, siehe Art. 33 StGB

Schritt für Schritt

  1. Delikt einordnen. Prüfe, ob die Tat von Amts wegen verfolgt wird oder einen Antrag verlangt. Das siehst du im Gesetz oder erfährst es auf der Dienststelle. Im Zweifel stellst du einen Antrag vorsorglich mit.
  2. Fristbeginn festhalten. Notiere, wann du von Tat und Täter erfahren hast. Ab diesem Tag laufen drei Monate. Ein Kalendereintrag mit Puffer schützt dich davor, den letzten Tag zu verpassen.
  3. Antrag formulieren. Schreibe klar, dass du Strafantrag stellst, gegen wen er sich richtet und wegen welcher Tat. Der Satz »Ich stelle Strafantrag« genügt, wenn der Sachverhalt erkennbar ist. Unterschrift nicht vergessen.
  4. Form wahren. Gib den Antrag schriftlich ab oder lass ihn zu Protokoll nehmen. Ein bloßer Anruf reicht nicht. Bei der Polizei vor Ort bestätigt dir der Beamte die Aufnahme im Protokoll.
  5. Eingang dokumentieren. Lass dir den Eingang bestätigen oder schicke den Antrag nachweisbar. Bewahre die Bestätigung bis zum Abschluss des Verfahrens auf, denn bei Streit über die Frist trägst du die Beweislast.

Fristen

Der Strafantrag ist an eine Ausschlussfrist von drei Monaten gebunden (§ 77b StGB). Sie beginnt am Tag nach der Kenntnis von Tat und Täter, und sie läuft für jeden Antragsberechtigten getrennt. Bei fortdauernden Taten beginnt sie erst mit dem Ende der Tat. Eine Verlängerung gibt es nicht, nur in engen Ausnahmefällen eine Wiedereinsetzung. Für die einfache Anzeige gilt keine Frist, hier setzt nur die Verjährung nach § 78 StGB eine Grenze. Wenn du unsicher bist, ob dein Delikt einen Antrag erfordert, stelle ihn rechtzeitig vorsorglich, das schadet nicht.

Stolperfallen

  • Wer nur »Anzeige« sagt, hat bei Antragsdelikten noch keinen Strafantrag gestellt, formuliere deshalb ausdrücklich beides.
  • Die Dreimonatsfrist läuft ab Kenntnis, nicht ab Rückkehr aus dem Urlaub oder dem Erhalt eines Schreibens.
  • Eine Rücknahme ist endgültig, überlege vor einer Versöhnung, ob du den Antrag wirklich zurückziehen willst.
  • Bei Minderjährigen müssen oft die gesetzlichen Vertreter handeln, die Fristen gelten dann für sie.
  • Selbst ohne Antrag kann die Staatsanwaltschaft bei besonderem öffentlichen Interesse verfolgen, verlass dich aber nicht darauf.

Häufige Fragen

Reicht eine Online-Anzeige als Strafantrag?

Nicht immer. Das Gesetz verlangt für den Strafantrag Schriftform oder Protokoll, und die Länder regeln eigene Wege für Online-Eingaben. Häufig ist eine Unterschrift oder eine Vorsprache nötig. Frage bei Antragsdelikten ausdrücklich nach und lass dir bestätigen, dass der Strafantrag wirksam gestellt wurde, bevor die drei Monate verstreichen.

Wer kann einen Strafantrag stellen?

Antragsberechtigt ist grundsätzlich die Person, die durch die Tat verletzt wurde (§ 77 StGB). Bei Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen handeln die gesetzlichen Vertreter. Bei bestimmten Taten gegen Amtsträger oder Behörden kann auch der Dienstvorgesetzte antragsberechtigt sein. Verstirbt der Verletzte, geht das Antragsrecht in vielen Fällen auf Angehörige über.

Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?

Bei einem reinen Antragsdelikt kann die Tat dann nicht mehr verfolgt werden, das Verfahren wird eingestellt. Nur wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung bejaht, ist sie auch ohne Antrag möglich. Auf Wiedereinsetzung solltest du dich nicht verlassen. Beachte die Frist deshalb ernsthaft.

Kann ich den Strafantrag zurücknehmen?

Ja, nach § 77d StGB ist die Rücknahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens möglich. Danach kann der Antrag aber nicht erneut gestellt werden. Die Rücknahme muss ebenfalls erklärt werden. Bedenke, dass dir dadurch unter Umständen Kosten entstehen können, etwa bei einer Privatklage, lass dich im Zweifel beraten.

Welche Delikte brauchen einen Strafantrag?

Dazu zählen unter anderem Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung und die einfache Körperverletzung, bei der das besondere öffentliche Interesse die Antragspflicht ersetzen kann. Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen ist an einen Antrag oder das besondere öffentliche Interesse gebunden. Die vollständige Liste steht im Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

Recherche und Pflege: Redaktion Polizeistation.net. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.