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Gewahrsam

Lexikon · Polizeirecht · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Gewahrsam ist das kurzfristige polizeiliche Festhalten einer Person, um eine Gefahr abzuwenden, und steht unter Richtervorbehalt.

Erklärung

Beim Gewahrsam hält die Polizei eine Person fest, um eine erhebliche Gefahr abzuwenden, zum Beispiel eine unmittelbar bevorstehende Straftat oder eine Gefährdung der Person selbst. Die Voraussetzungen und die zulässige Dauer ergeben sich aus den Polizeigesetzen der Länder, sie unterscheiden sich teils erheblich. Weil Gewahrsam ein schwerer Eingriff in die Freiheit ist, verlangt Artikel 104 des Grundgesetzes eine richterliche Entscheidung. Ohne vorherigen Beschluss muss die Entscheidung unverzüglich nachgeholt werden, und niemand darf ohne richterliche Entscheidung länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen festgehalten werden. Wer in Gewahrsam genommen wird, darf grundsätzlich Angehörige oder eine Vertrauensperson benachrichtigen lassen. Vom Gewahrsam abzugrenzen ist die vorläufige Festnahme im Strafverfahren, die der Verfolgung einer Tat dient. In der Schweiz nennt die Strafprozessordnung den Polizeigewahrsam, der in Artikel 219 auf höchstens 24 Stunden beschränkt ist. Bei Fragen zu deinen Rechten kannst du eine Anwältin kontaktieren.

Beispiel aus der Praxis

Ein stark betrunkener Mann droht bei einem Fest andere anzugreifen. Die Polizei nimmt ihn zur Gefahrenabwehr in Gewahrsam, bis er wieder nüchtern ist. Er wird in einer Zelle untergebracht und regelmäßig kontrolliert. Eine richterliche Entscheidung muss unverzüglich herbeigeführt werden, wenn die Maßnahme länger dauern soll. Eine Anzeige ist damit nicht verbunden.

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Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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