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Fundsachen abgeben oder suchen: Fundbüro und Polizei

Thema · Stand: 2026-10-03 · Redaktion · keine Rechtsberatung

Fundsachen abgeben oder suchen: Fundbüro und Polizei

Die Antwort

Wer eine Sache findet, die mehr als zehn Euro wert ist, muss den Fund unverzüglich beim Fundbüro der Gemeinde oder bei der Polizei anzeigen (§ 965 BGB). Verlorene Gegenstände suchst du zuerst beim Fundbüro des Fundorts oder Wohnorts. Nach sechs Monaten kann der Finder Eigentümer werden, wenn sich niemand meldet.

Ob Geldbörse im Bus, Handy im Park oder Fahrrad am Bahnhof: Jeden Tag gehen unzählige Dinge verloren und werden wieder abgegeben. Für Finder und Verlierer gibt es klare Regeln, die viele nicht kennen. Wer fremde Sachen behält, ohne den Fund zu melden, kann sich strafbar machen, wer ehrlich abgibt, hat Anspruch auf Finderlohn. Zuständig ist je nach Ort das Fundbüro der Stadt, die Polizeidienststelle oder das Verkehrsunternehmen, in dem etwas liegen blieb. Auf dieser Seite erfährst du, wie du Funde richtig abgibst, wie du verlorene Dinge wiederfindest, wie hoch der Finderlohn ausfällt und wann der Finder zum Eigentümer wird. Wir erklären dir außerdem, was bei besonders heiklen Funden wie Waffen, Ausweisen oder Bargeld zu beachten ist.

Rechtslage

Das Fundrecht steht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 965 Absatz 1 BGB). Kennt er den Empfangsberechtigten nicht, muss er den Fund unverzüglich der zuständigen Behörde, in der Regel dem Fundbüro, anzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, braucht es keine Anzeige (§ 965 Absatz 2 BGB). Bis zur Herausgabe muss der Finder die Sache verwahren (§ 966 BGB) und kann sie bei der Behörde abliefern (§ 967 BGB). Für den Finderlohn gilt § 971 BGB: fünf Prozent des Werts bis 500 Euro und drei Prozent vom Mehrwert, bei Tieren drei Prozent. Meldet sich innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige niemand, erwirbt der Finder das Eigentum (§ 973 BGB). Das unrechtmäßige Behalten kann als Unterschlagung nach § 246 StGB verfolgt werden. In Österreich regeln die §§ 388 ff. ABGB den Fund, der Eigentumserwerb tritt nach einem Jahr ein. In der Schweiz sind die Artikel 720 ff. ZGB maßgeblich, der Erwerb durch den Finder folgt nach fünf Jahren. Besondere Vorschriften gelten für Funde in Behörden oder Verkehrsanstalten nach § 978 BGB, dort ist die Sache bei der Behörde oder dem Betrieb abzugeben.

Fundrecht im Überblick
FrageDeutschlandÖsterreichSchweiz
Rechtsgrundlage§§ 965 ff. BGB§§ 388 ff. ABGBArt. 720 ff. ZGB
Wo meldest du den Fund?Fundbüro der Gemeinde oder PolizeiFundamt oder PolizeiFundbüro oder Polizei
Ab wann Anzeigepflicht?Wert über 10 Euro (§ 965 BGB)siehe §§ 388 ff. ABGBsiehe Art. 720 ZGB
Eigentumserwerb durch Findernach sechs Monaten (§ 973 BGB)nach einem Jahrnach fünf Jahren

Schritt für Schritt

  1. Fund sichern. Nimm die Sache an dich, wenn sie sonst verloren gehen könnte, und verwahre sie sorgfältig. Prüfe, ob Name oder Adresse des Eigentümers erkennbar sind. Öffne Behältnisse nur, wenn es zur Identifizierung nötig ist.
  2. Eigentümer direkt kontaktieren. Gibt ein Ausweis oder Zettel Hinweise auf den Besitzer, nimm Kontakt auf. In diesem Fall musst du dem Verlierer den Fund anzeigen. Notiere, wann und wo du die Sache gefunden hast.
  3. Beim Fundbüro anzeigen. Ist der Eigentümer unbekannt und der Wert höher als zehn Euro, gib die Sache beim Fundbüro der Gemeinde oder auf einer Polizeidienststelle ab. Bestehe auf einem Fundschein mit Datum und Beschreibung.
  4. Finderlohn und Rechte klären. Frage im Fundbüro, ob du auf die Mitteilung des Eigentümers und auf Finderlohn verzichten oder die Sache zurückerhalten möchtest. Gib deine Kontaktdaten an, damit der Eigentümer dich erreichen kann.
  5. Verlorenes suchen. Wenn du etwas verloren hast, frage zuerst bei den Fundbüros von Fundort und Wohnort nach. Nenne Zeit, Ort und Beschreibung. Für Verkehrsmittel gibt es eigene Fundstellen. Erst danach lohnt eine Verlustanzeige.

Fristen

Im deutschen Fundrecht gilt: Die Anzeige muss unverzüglich erfolgen. Meldet sich der Empfangsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige beim Fundbüro, wird der Finder Eigentümer der Sache, sofern er auf das Recht nicht verzichtet hat (§ 973 BGB). Bis dahin kann der Eigentümer sie gegen Ersatz der Kosten zurückverlangen. Der Finderlohn wird beim Abholen fällig. Für Sachen bis zehn Euro gilt keine Anzeigepflicht, die Sechsmonatsfrist gilt in diesem Fall ab dem Fund. Das Fundbüro kann leicht verderbliche Sachen früher verwerten, hier gelten besondere Regeln. In Österreich beträgt die Frist ein Jahr, in der Schweiz fünf Jahre.

Stolperfallen

  • Wer eine gefundene Sache einfach behält, riskiert eine Anzeige wegen Unterschlagung nach § 246 StGB.
  • Ohne Fundschein hast du später keinen Beleg für deinen Anspruch auf Finderlohn oder das Eigentum.
  • In Zügen, Bussen und Behörden gelten Sonderregeln, dort wird der Fund meist direkt an die Fundstelle des Betriebs gegeben.
  • Lösche bei gefundenen Handys keine Daten und setze sie nicht zurück, damit der Besitzer es zurückbekommt.
  • Verlustmeldungen bei der Polizei ersetzen nicht die Nachfrage beim Fundbüro, frage immer an beiden Stellen nach.

Häufige Fragen

Wo gebe ich einen Fund ab?

Du gibst ihn beim Fundbüro der Gemeinde ab oder auf einer Polizeidienststelle, die ihn weiterleitet. Bei Fundsachen in Zügen, Bussen oder Gebäuden mit Hausrecht, zum Beispiel in Behörden, Geschäften oder Hotels, ist meist die jeweilige Einrichtung zuständig. Lass dir immer einen Fundschein ausstellen.

Wie hoch ist der Finderlohn?

Nach § 971 BGB erhältst du fünf Prozent des Werts der Sache bis 500 Euro, bei höherem Wert drei Prozent des Mehrbetrags. Bei Tieren beträgt der Finderlohn drei Prozent. Der Eigentümer zahlt den Lohn beim Abholen. Hat die Sache nur für ihn Wert, richtet sich die Höhe nach dem Wert für den Empfangsberechtigten.

Wann gehört mir die gefundene Sache?

Wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige meldet, wird der Finder Eigentümer (§ 973 BGB), vorausgesetzt, er hat nicht auf sein Recht verzichtet. Das Fundbüro informiert dich dann. In Österreich dauert es ein Jahr, in der Schweiz fünf Jahre. Danach musst du die Sache abholen.

Muss ich jeden Fund melden?

Nein. Bis zu einem Wert von zehn Euro besteht in Deutschland keine Anzeigepflicht (§ 965 Absatz 2 BGB). Bei höherem Wert musst du melden. Geld, Ausweise, Schlüssel und Elektronik solltest du in jedem Fall abgeben, denn bei solchen Dingen ist der Wert für den Eigentümer meist hoch und die Rückgabe wahrscheinlich.

Wie finde ich verlorene Gegenstände?

Frage zuerst bei den Fundbüros der betroffenen Orte und bei den Verkehrsbetrieben nach, mit Beschreibung, Datum und Ort. Viele Städte haben Online-Fundportale. Hast du einen Ausweis verloren, melde den Verlust zusätzlich bei der Behörde. Bank- und Kreditkarten lässt du zuerst sperren, Gerät und Mobilfunkvertrag beim Anbieter.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

Recherche und Pflege: Redaktion Polizeistation.net. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren.